Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  125

(Artlkel  13.)

Der  Vorsitzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.

Nr.  der  Wehrbeltragslisstt
Nr.  des  Sollbuchs

veranlagungsbescheid.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag
vom  3.  Juli  1913  wird  der  von  Ihnen  zu  zahlende  Wehrbeitrag  auf

AMA
hiermit  festgesetzt.
Dieser  Betrag  ist  berechnet  von  einem  beitragspflichtigen  [Vermögen  von  abge-Frundt
  ...  AM]  sund  Einkommen  von  .  .  .  .  .  .  .  ..  A].

ahldemaß  5  33  Abs.  1—  5.  33  Abs.  2  des  Gesetzes  ist  eine  Ermäßigung  u  %

gewährt.

«  WegenderverfpätetenAbgabebetVermögengerklärungistgemäß§382kbs.2
desGeietzeggegenSieeinZuschlagvon....qufestgeseptwordenJ

DerWehtbeitragistinbreigleichenTeilbeträgendenje.........  »Man
daöHauptollamtzu...·.........  zu  zahlen.  Das  erste  Drittel  ist  spätestens
binnen  drei  Monaten  nach  Zustellung  dieses  Bescheides  zu  entrichten.  Das  zweite  Drittel
ist  bis  zum  15.  Februar  1915,  das  letzte  Drittel  bis  zum  15.  Februar  1916  zu  entrichten.

Es  steht  Ihnen  frei,  die  späteren  Teilbeträge  im  voraus  zu  zahlen.  Erfolgt  die
Zlung  mindestens  drei  Monate  vor  dem  zelehlichen  Zahlungstag,  so  sind  Sie  berechtigt,

%  Jahreszinsen  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  zum  gesetzlichen  Zahlungstermin  in
Abzug  zu  bringen.  Hierbei  werden  nur  volle  Monate  berücksichtigt.

Der  angegebene  Vermögenswert  gilt  nach  §  20  des  Besigsteuergesetzes  für  eine
künftige  Veranlagung  zur  Besigsteuer.

Gegen  das  Ergebnis  der  Veranlagung  steht  Ihnen  das  Rechtsmittel  der  Berufung
an  die  Eink  st  Berufungsk  ission  offen.  Das  Rechtsmittel  ist  binnen  einer
Ausschlußfrist  von  einem  Monat,  von  dem  auf  die  Zustellung  dieses  Bescheides  solgenden
Tage  ab  gerechnet,  bei  dem  Unterzeichneten  einzulegen.