Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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personen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern 
dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelner Ort- 
schaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eingentlichen Haupt- 
handelsstraßen bezwecken. 
An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder 
eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflichtung, die dermaligen 
Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf 
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß 
aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet wer- 
den, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung 
kommen. 
Artikel 23. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß 
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind von der 
Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kon- 
gresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach 
jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verab- 
redet worden ist, oder verabredet werden wird. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch 
andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasser- 
wegegelder nach den privaten Anordnungen der betreffenden Regierungen 
erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von ¼ Gr. vom Zollzentner 
oder 1 Kr. vom Bayerischen Zentner für die Meile nicht übersteigen. 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der 
anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, 
insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschiffahrt, gleich seinen eigenen behandeln. 
Artikel 24. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel- und Umschlags- 
rechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung 
oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die 
gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es 
zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 25. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und 
Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen 
erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht 
im Staatseigenthum befindlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese 
Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, 
wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung 
der Waaren erhoben werden. 
Fin-
	        
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