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personen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern
dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos lokale Verbindungen einzelner Ort-
schaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eingentlichen Haupt-
handelsstraßen bezwecken.
An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder
eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflichtung, die dermaligen
Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß
aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet wer-
den, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung
kommen.
Artikel 23.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind von der
Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kon-
gresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach
jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verab-
redet worden ist, oder verabredet werden wird.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch
andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasser-
wegegelder nach den privaten Anordnungen der betreffenden Regierungen
erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von ¼ Gr. vom Zollzentner
oder 1 Kr. vom Bayerischen Zentner für die Meile nicht übersteigen.
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der
anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung,
insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschiffahrt, gleich seinen eigenen behandeln.
Artikel 24.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel- und Umschlags-
rechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung
oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die
gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es
zulassen oder vorschreiben.
Artikel 25.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und
Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen
erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht
im Staatseigenthum befindlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese
Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise,
wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung
der Waaren erhoben werden.
Fin-