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Schluß-Protokoll.
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867.
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen
Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll- und Handels-
vereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei
welcher Gelegenheit noch folgende, der Schlußverhandlung vorbehaltene Erklä-
rungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-
Protokoll niedergelegt wurden.
1. Zum Artikel 1. des Vertrages.
1. Die Verabredung, welche im Artikel 1. des Vertrages über die Wirk-
samkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen
näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge
gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in Folge der Zoll-
vereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben und zur weiteren inneren Aus-
bildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen Anwendung finden.
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung
der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der daselbst
vorzunehmenden Zollorganisation nicht vorgegriffen.
2. Zum Artikel 3. §. 7. des Vertrages.
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei Ausführung
der Vorschrift im §. 43. des Zollgesetzes seither befolgten Grundsatze, Roheisen
und altes Brucheisen, welches für Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke
zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren
in das Ausland auszuführen oder für den Bau von Seeschiffen zu verwenden,
unter den in der Anlage A. näher bezeichneten Bedingungen und Kontrolen auf
Vereinsrechnung zollfrei abgelassen werden kann.
3. Zum Artikel 4. des Vertrages.
Man ist darüber einverstanden, daß die Bestimmung im Artikel 4., indem
sie die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten zur Zeit bestehenden Verbots
der Einfuhr von Spielkarten ausschließt, der Befugniß der Vereinsregierungen
keinen Eintrag thut, wie von inländischen, so auch von den aus anderen Vereins-
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