Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 13. 
Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur Beurkundung der 
Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Bundesangehörigen bestimmt sich bis 
zum Erlaß eines diese Befugniß regelnden Bundesgesetzes nach den Landesgesetzen 
der einzelnen Bundesstaaten. 
Wenn nach den Landesgesetzen die Befugniß von einer besonderen Er- 
mächtigung abhängig ist, so wird die letztere von dem Bundeskanzler auf Antrag 
der Landesregierung ertheilt. 
§. 14. 
Die Bundeskonsuln sind befugt zur Legalisation derjenigen Urkunden, welche 
in ihrem Amtsbezirke ausgestellt oder beglaubigt sind. 
§. 15. 
Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln über ihre amt- 
lichen Handlungen und die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen That- 
sachen unter ihrem Siegel und ihrer Unterschrift ertheilt sind, haben die Beweis- 
kraft öffentlicher Urkunden. 
§. 16. 
Den Bundeskonsuln steht innerhalb ihres Amtsbezirks in Ansehung der 
Rechtsgeschäfte, welche Bundesangehörige errichten, insbesondere auch derjenigen, 
welche dieselben mit Fremden schließen, das Recht der Notare zu, dergestalt, daß 
die von ihnen aufgenommenen und mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel ver- 
sehenen Urkunden den innerhalb der Bundesstaaten aufgenommenen Notariats- 
Urkunden gleich zu achten sind. 
§. 17. 
Bei Aufnahme der Urkunden (§. 16.) haben die Bundeskonsuln zwei Zeugen 
zuzuziehen, in deren Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den Be- 
theiligten durch Unterschrift oder im Falle der Schreibensunerfahrenheit durch 
Handzeichen zu vollziehen ist. 
Die Befolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervorgehen, 
widrigenfalls dieselbe nicht die Kraft einer Notariats-Urkunde hat. Diese Kraft 
mangelt auch in dem Falle, wenn der Konsul oder seine Frau oder einer von 
seinen oder seiner Frau Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigen- 
der Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Neffen ein- 
schließlich bei der Verhandlung betheiligt war, oder wenn darin eine Verfügung 
zu Gunsten einer der vorgenannten Personen oder der hinzugezogenen Zeugen 
getroffen ist. 
§. 18.
	        
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