Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 138 — 
In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner 
Bundesangehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Re- 
gierung des Staates, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die 
betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die 
Regierung eines Bundesstaates Aufträge ertheilen und unmittelbare Berichtserstattung 
verlangen. 
§. 4. 
Die Bundeskonsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, daß 
sie ihre Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Maaßgabe des Gesetzes 
und der ihnen zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen und 
das Beste des Bundes fördern wollen. 
§. 5. 
Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigung des Bundespräsidiums 
weder Konsulate fremder Mächte bekleiden, noch Geschenke oder Orden von frem- 
den Regierungen annehmen. 
§. 6. . 
Bundeskonsuln, welche sich von ihrem Amte ohne Urlaub entfernt 
halten, werden so angesehen, als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nach- 
gesucht hätten. 
§. 7. 
Zum Berufskonsul (consul missus) kann nur derjenige ernannt werden, 
welchem das Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich 
1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten 
erforderliche erste Prüfung bestanden hat und außerdem mindestens drei 
Jahre im inneren Dienste oder in der Advokatur und mindestens zwei 
Jahre im Konsulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaates beschäftigt 
gewesen ist, oder 
2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amtes 
eines Berufskonsuls einzuführen ist. Die näheren Bestimmungen 
über diese Prüfung werden von dem Bundezkanzler erlassen. 
Die vorstehenden Bestimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1873. 
ab zur Anwendung. 
§. 8. 
Die Berufskonsuln erhalten Besoldung nach Maaßgabe des Bundes- 
haushalts-Etats. 
Reise- und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben werden ihnen 
aus Bundesmitteln besonders erstattet. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.