Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 16. 
Bei Beurtheilung der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der der Konsular- 
gerichtsbarkeit unterworfenen Personen ist anzunehmen, daß in den Konsulats- 
bezirken das Allgemeine Landrecht und die übrigen Preußischen allgemeinen 
Gesetzbücher nebst den dieselben abändernden, ergänzenden und erläuternden Be- 
stimmungen gelten. In Betreff der handelsrechtlichen Verhältnisse kommt jedoch 
zunächst das in den Konsulatsbezirken erweislich geltende Handelsgewohnheits- 
recht zur Anwendung. 
§. 17. 
Rücksichtlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen, daß für die der 
Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen das Strafgesetzbuch vom 14. April 
1851. und die übrigen in der Monarchie geltenden Strafgesetze auch in den 
Konsulatsbezirken Geltung haben. Die für die Konsulatsbezirke erlassenen Straf- 
gesetze der Landesregierungen bleiben außer Anwendung, insofern nicht durch 
Staatsverträge oder Herkommen etwas Anderes bestimmtt ist. 
Jeder Konsul ist befugt, für seinen Jurisdiktionsbezirk oder einen Theil 
desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichts- 
barkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die Nichtbefolgung derselben mit 
Geldstrafen bis zum Betrage von zehn Thalern zu bedrohen. 
Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandtschaft 
und in Ermangelung derselben dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten 
einzureichen. Sowohl der Gesandte als der Minister der auswärtigen Ange- 
legenheiten ist befugt, die polizeilichen Vorschriften des Konsuls außer Kraft 
zu setzen. 
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im Konsulats- 
bezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem gerichtlichen Ge- 
schäftslokal des Konsuls. 
§. 18. 
Neue Gesetze erlangen in den Konsulatsbezirken Gesetzeskraft nach Ablauf 
von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das betreffende 
Stück der Gesetz- Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, insofern nicht das 
neue Gesetz eine andere Zeitbestimmung für den Anfang seiner Geltung in den 
Konsulatsbezirken oder die Bestimmung einer späteren Zeit für den Anfang seiner 
allgemeinen Geltung enthält. 
§. 19. 
Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden Kosten 
und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, welchen die Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Finanzen zu erlassen haben. 
23* Dieser
	        
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