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§. 16.
Bei Beurtheilung der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der der Konsular-
gerichtsbarkeit unterworfenen Personen ist anzunehmen, daß in den Konsulats-
bezirken das Allgemeine Landrecht und die übrigen Preußischen allgemeinen
Gesetzbücher nebst den dieselben abändernden, ergänzenden und erläuternden Be-
stimmungen gelten. In Betreff der handelsrechtlichen Verhältnisse kommt jedoch
zunächst das in den Konsulatsbezirken erweislich geltende Handelsgewohnheits-
recht zur Anwendung.
§. 17.
Rücksichtlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen, daß für die der
Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen das Strafgesetzbuch vom 14. April
1851. und die übrigen in der Monarchie geltenden Strafgesetze auch in den
Konsulatsbezirken Geltung haben. Die für die Konsulatsbezirke erlassenen Straf-
gesetze der Landesregierungen bleiben außer Anwendung, insofern nicht durch
Staatsverträge oder Herkommen etwas Anderes bestimmtt ist.
Jeder Konsul ist befugt, für seinen Jurisdiktionsbezirk oder einen Theil
desselben polizeiliche Vorschriften mit verbindlicher Kraft für die seiner Gerichts-
barkeit unterworfenen Personen zu erlassen, und die Nichtbefolgung derselben mit
Geldstrafen bis zum Betrage von zehn Thalern zu bedrohen.
Diese Vorschriften sind sofort in Abschrift der vorgesetzten Gesandtschaft
und in Ermangelung derselben dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten
einzureichen. Sowohl der Gesandte als der Minister der auswärtigen Ange-
legenheiten ist befugt, die polizeilichen Vorschriften des Konsuls außer Kraft
zu setzen.
Die Verkündung der polizeilichen Vorschriften erfolgt in der im Konsulats-
bezirk üblichen Weise und jedenfalls durch Aushang in dem gerichtlichen Ge-
schäftslokal des Konsuls.
§. 18.
Neue Gesetze erlangen in den Konsulatsbezirken Gesetzeskraft nach Ablauf
von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das betreffende
Stück der Gesetz- Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist, insofern nicht das
neue Gesetz eine andere Zeitbestimmung für den Anfang seiner Geltung in den
Konsulatsbezirken oder die Bestimmung einer späteren Zeit für den Anfang seiner
allgemeinen Geltung enthält.
§. 19.
Die von den Konsuln für die Gerichtshandlungen zu erhebenden Kosten
und Gebühren werden durch einen Tarif bestimmt, welchen die Minister der
auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz und der Finanzen zu erlassen haben.
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