Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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lande wohnende Person zu bezeichnen, oder die Zuordnung eines Offzial-An- 
waltes zu beantragen, welcher zur Empfangnahme der für sie bestimmten Ver- 
fügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz berechtigt sein soll. 
Der Partei, welche weder eine solche Anzeige erstattet, noch bei dem 
Gericht zweiter Instanz zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten bestellt, 
noch die Zuordnung eines Offizial-Anwaltes beantragt hat, werden die für sie 
bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz mittelst 
Aushanges im Geschäftslokal dieses Gerichts wirksam zugestellt. 
§. 30. 
Nach Eingang der Akten wird von dem Gericht zweiter Instanz sofort 
der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. 
§. 31. 
Die gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher das Rechtsmittel der Revision 
und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obertribunal einzuführen und zu rechtfertigen 
ist, sowie diejenigen, innerhalb welcher die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde 
zu beantworten sind, werden verlängert: 
1) um zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seinen Sitz hat; 
2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande von Asien oder Afrika 
längs des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres oder auf einer dazu 
gehörigen Insel seinen Sitz hat; 
3) um sechs Monate, wenn der Sitz desselben in einem anderen außer- 
europäischen Lande sich befindet. 
§. 32. 
Wenn für die Partei, welche die Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde zu 
beantworten hat, weder eine Beantwortung eingereicht, noch anderweit ein zur 
Prozeßpraxis bei dem Obertribunal befugter Rechtsanwalt als ihr Bevollmächtigter 
zu den Akten legitimirt ist, so werden ihr die für sie bestimmten Verfügungen 
und Ladungen des Obertribunals mittelst Aushanges im Geschäftslokale des letz- 
teren wirksam zugestellt. 
§. 33. 
Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte Rekurs rechtzeitig 
eingelegt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig (§. 8. des Gesetzes 
vom 20. März 1854., Gesetz-Samml. S. 115.), so wird die Rekursbeschwerde 
von dem Konsul dem Gegentheil mit der Aufforderung mitgetheilt, binnen vier- 
zehn Tagen die Beantwortung bei ihm einzureichen oder zu Protokoll zu geben. 
Die
	        
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