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Die Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfolgt erst nach Ein-
gang der Beantwortung oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist.
Bei dem Gericht zweiter Instanz findet die Anberaumung eines Termines
zur Anhörung der Parteien und zur Verkündung der Entscheidung nicht statt.
§. 34.
In denjenigen Fällen, in welchen eine Beschwerde binnen einer bestimmten
Frist bei dem Gericht der höheren Instanz angebracht werden muß, kann die
Anbringung derselben innerhalb der gesetzlichen Frist auch gültig bei dem Konsul
erfolgen.
III. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der
Strafgerichtsbarkeit.
§. 35.
Bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich das
Verfahren, soweit nicht nachstehend ein Anderes angeordnet ist, sowohl in Be-
treff der Führung der Untersuchungen, als der Abfassung und Vollstreckung der
Erkenntnisse gleichfalls nach den für die im §. 2. bezeichneten Landestheile be-
stehenden Vorschriften.
§. 36.
Die Konsuln sind zur Verfolgung der strafbaren Handlungen von Amts-
wegen verpflichtet; sie haben sich in dieser Hinsicht nach den Vorschriften der
Allgemeinen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805., insonderheit nach den
Bestimmungen über die gesetzlichen Veranlassungsgründe einer Untersuchung zu
richten. Die Bestimmungen, welche die Bestrafung von dem Antrage einer
Privatperson abhängig machen, werden hierdurch nicht berührt.
Die Vorschriften, welche auf die Zuziehung der Staatsanwaltschaft sich
beziehen oder dieselbe voraussetzen, bleiben in allen bei den Konsuln anhängigen
Untersuchungen außer Anwendung.
§. 37.
Der verhaftete Angeschuldigte kann sich von dem Augenblick seiner Ver-
haftung an eines Vertheidigers aus der Zahl der im §. 15. erwähnten Personen
bedienen. Ein solcher Vertheidiger ist befugt, schon während der Voruntersuchung
sich ohne Beisein einer Gerichtsperson mit dem Angeschuldigten zu besprechen und
den gerichtlichen Untersuchungsverhandlungen beizuwohnen.
§. 38.