Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 38. 
Das über den Hergang in der Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll 
ist vor der Entscheidung in Gegenwart des Angeklagten und seines Vertheidigers 
vorzulesen. Ingleichen muß jeder bei der Hauptverhandlung vernommenen Person 
ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung derselben vorgelesen werden. 
Bei der Verlesung sind die Betheiligten mit Erklärungen und Anträgen zum 
Zweck der Berichtigung und Ergänzung des Protokolls zu hören. Die gesche- 
hene Verlesung ist im Protokoll zu vermerken. 
§. 39. 
Wenn für die strafbare Handlung nach den im §. 35. erwähnten Gesetzen 
die Zuständigkeit der Einzelrichter begründet ist, so erfolgt die Untersuchung und 
Entscheidung durch den Konsul nach den für das Untersuchungsverfahren durch 
Einzelrichter bestehenden Vorschriften. 
§. 40. 
Ist die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der Gerichtsabtheilungen 
gehöriges Verbrechen oder Vergehen, so erfolgt die Untersuchung und Entschei- 
dung durch das Konsulargericht (§. 9.) nach den für das Untersuchungsverfahren 
durch Gerichtsabtheilungen bestehenden Vorschriften. 
§. 41. 
Hält das Konsulargericht eine gerichtliche Verfolgung für gesetzlich be- 
gründet, so verordnet es die gerichtliche Voruntersuchung, welche von dem Konsul 
geführt wird. Der mündlichen Verhandlung vor dem Konsulargericht muß in 
der Voruntersuchung eine Vernehmung des Angeschuldigten vorhergehen, bei 
welcher ihm der Gegenstand der Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen 
Beweise mitzutheilen ist. 
§. 42. 
Ist der Angeschuldigte ein Preuße, welcher sich nur vorübergehend im 
Auslande aufhält, so ist der Konsul in den Fällen der §§. 39. und 40., 
sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt und, wenn der Angeschul- 
digte es verlangt, verpflichtet, die Sache zur Einleitung des Hauptverfahrens 
und Abfassung des Erkenntnisses dem zuständigen Gericht des Inlandes, 
und, wenn es an einem solchen fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu 
überweisen. 
Die Ueberweisung geschieht nach Abschluß der Voruntersuchung, welche 
in einem solchen Falle auch wegen der im §. 39. bezeichneten strafbaren Hand- 
lungen einzuleiten ist. 
§. 43.
	        
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