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Zeit der Verübung unterworfen waren, jedoch mit Anwendung der militairischen
Strafarten.
§. 6.
Insoweit nach den allgemeinen Landesgesetzen oder besonderen Verordnun-
gen die Berücksichtigung der Militairgesetze bei Bestrafung der Militairpersonen
des Beurlaubtenstandes eintreten soll, sind in solchen Fällen auch die Vorschrif-
ten dieses Gesetzbuchs zu beachten.
Vergl. das oben allegirte Gesetz vom 15. April 1852; Beilage Littr. F.
§. 7.
Die von Preußischen Militairpersonen gegen Militairpersonen verbündeter
Staaten in gemeinschaftlichen Dienstverhältnissen begangenen Verbrechen sind,
insofern nicht für solche Fälle besondere Bestimmungen erlassen werden, eben
so zu bestrafen, als wenn sie gegen Preußische Militairpersonen verübt worden
wären.
§. 8.
Gegen diejenigen Personen, welche ausnahmsweise in Kriegszeiten den
Militairgerichtsstand haben, kommen, wenn sie zum Soldatenstande gehören, die-
selben strafrechtlichen Bestimmungen wie gegen Preußische Soldaten zur Anwen-
dung; gehören sie nicht zum Soldatenstande, so sind die für Militairbeamte gül-
tigen Vorschriften gegen sie in Anwendung zu bringen.
§. 9.
Die in diesem Gesetzbuch für den Kriegszustand ertheilten einzelnen Vor-
schriften sollen auch in Friedenszeiten Anwendung finden, wenn bei außerordent-
lichen Vorfällen der kommandirende Offizier bei Trommelschlag oder Trompeten-
schall hat bekannt machen lassen, daß diese Vorschriften für die Dauer des ein-
getretenen außerordentlichen Zustandes angewendet werden würden.
§. 10.
Das Recht des Beschädigten auf Ersatz des Schadens, derselbe mag dem
Staat oder einer Privatperson zugefügt worden sein, ist von der Bestrafung
unabhängig; jedoch darf Unteroffizieren und Gemeinen dieserhalb kein Abzug vom
Solde gemacht werden.
Erster