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Vorschriften, in der Art vollstreckt, daß die Sträflinge unter militairischer Auf-
sicht mit Festungs- oder sonstigen Militair-Arbeiten beschäftigt und außer der Ar-
beitszeit eingeschlossen gehalten werden.
§. 7.
Die Zeit einer erlittenen Festungsstrafe soll als Dienstzeit im stehenden
Heere nicht angerechnet werden.
§. 8.
Machen sich Festungssträflinge eines Verbrechens schuldig, so sind sie nach
den Bestimmungen zu beurtheilen, welche wegen Bestrafung der Gemeinen ge-
geben sind.
Werden sie alsdann zur Ausstoßung aus dem Soldatenstande verurtheilt,
so ist der noch nicht verbüßte Theil der früher ihnen auferlegten Festungsstrafe
nach den Bestimmungen der §§. 63. und 66. in Freiheitsstrafe derjenigen Gat-
tung umzuwandeln, welche wegen des neuen Verbrechens eintritt.
§. 9.
Auf Festungsarrest darf nur erkannt werden:
1) gegen Offiziere;
2) gegen Portepee-Unteroffiziere in den Fällen, in welchen dem richterlichen
Ermessen gestattet ist, von der Degradation abzugehen (§. 41.);
3) gegen Portepee-Fähnriche, gegen junge Männer, welche auf Beförderung
zum Offizier dienen, und gegen einjährige Freiwillige in den Fällen, wo
nicht neben der Freiheitsstrafe zugleich die Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes verwirkt ist.
Auf Festungsarrest unter sechs Wochen darf nicht erkannt werden.
§. 10.
Der Festungsarrest wird nach den darüber bestehenden besonderen Vor-
schriften vollstreckt.
Bei Offizieren ist damit der Verlust der Hälfte des Gehalts verbunden.
§. 11.
Festungsarrest von einjähriger und längerer Dauer wird den Offizieren
als Dienstzeit nicht angerechnet. Den im §. 9. Nr. 2. und 3. genannten Per-
sonen aber darf Festungsarrest überhaupt nicht als Dienstzeit im stehenden Heere
angerechnet werden.
§. 12.
Gegen Offiziere ist keine härtere Freiheitsstrafe als Festungsarrest zulässig.
Hat ein Offizier ein Verbrechen begangen, worauf das Gesetz eine härtere Frei-
heits-
IV. Festungs-
arrest.