XIII. Ausstoßung und Ent-
lassung aus der Landgendarmerie.
XIV. Entlassung der Inva-
liden aus dem
Militairverhältniß.
XV. Verlust der Diensttitel u. Pensionen.
— 198 —
§. 48.
Wo die Ausstoßung aus dem Soldatenstande vorgeschrieben ist, muß mit
denselben Folgen (§§. 42. und 43.) gegen Landgendarmen auf Ausstoßung aus
der Gendarmerie erkannt werden.
Wo Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder Degradation
stattfindet, ist gegen Landgendarmen stets noch außerdem auf Entlassung aus der
Gendarmerie zu erkennen.
Auch muß auf diese Entlassung jederzeit erkannt werden, wenn ein Land-
gendarm wegen Verletzung seiner Amtspflichten zum dritten Mal gerichtlich mit
der ordentlichen gesetzlichen Strafe belegt wird.
§. 49.
Gegen Invaliden ist, wenn sie die Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes verwirkt haben, bei militairischen Verbrechen statt dieser Strafe,
bei gemeinen Verbrechen aber neben derselben, jederzeit auf Entlassung aus dem
Militairverhältniß kriegsrechtlich zu erkennen.
§. 50.
Gegen pensionirte Offiziere ist statt der Kassation auf den Verlust aller
Titel und zugleich auf die mit der Kassation verbundenen Ehrenstrafen (§. 43.)
zu erkennen.
Im Uebrigen treffen einen solchergestalt verurtheilten Pensionair die un-
mittelbaren Folgen der Kassation (§. 42.) in eben dem Maaße, wie einen zu
dieser Strafe verurtheilten Offizier.
§. 51.
Ist ein mit solchen Strafen (§. 50.) zu belegendes Verbrechen vor der
Pensionirung begangen, so ist im Erkenntniß zugleich der gänzliche Verlust der
Pension auszusprechen; ist dasselbe aber im Pensionsstande verübt, so ist nach
der Größe des Verbrechens auf den Verlust der Pension für immer oder für
die Dauer der Strafe zu erkennen.
§. 52.
Haben pensionirte Offiziere ein Verbrechen begangen, welches, wenn sie
noch im Dienst wären, die Entfernung aus dem Offizierstande zur Folge haben
würde, so sind sie statt derselben des Rechts, den Diensttitel zu führen, verlustig
zu erklären.
War das Verbrechen vor ihrer Pensionirung verübt, so muß zugleich auf
den Verlust der Pension erkannt werden.
§. 53.
Pensionirte Offiziere, welchen die Befugniß zur Anlegung der Offizier-
uni-