Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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uniform zusteht, sind in den Fällen der §§. 50. und 52. zugleich des Rechts, 
die Offizieruniform zu tragen, für verlustig zu erklären. 
Auf den Verlust dieses Rechts ist gegen diese Offiziere auch bei Verübung 
eines solchen Verbrechens zu erkennen, welches, wenn der zu Bestrafende noch 
im Dienst wäre, die Dienstentlassung zur Folge haben würde. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den bürgerlichen Strafen gegen Personen des Soldatenstandes. 
§. 54. 
Wird eine Person des Soldatenstandes nach den allgemeinen Landes- 
gesetzen zur Todesstrafe verurtheilt, so ist in dem Erkenntniß zugleich die Aus- 
stoßung des Verbrechers aus diesem Stande (Kassation, §. 44.) auszusprechen. 
§. 55. 
Zuchthausstrafe darf gegen Unteroffiziere und Gemeine des Dienststandes 
nur bei gleichzeitig eintretender Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder Ent- 
lassung aus dem Militairverhältniß erkannt werden. 
Gegen Offiziere ist statt der Zuchthausstrafe auf verhältnißmäßigen 
Festungsarrest und zugleich auf Entfernung aus dem Offizierstande oder Kassa- 
tion zu erkennen. 
Anmerkung: Der § 55. Alinea 2. und der §. 56. sind durch §. 4. des Gesetzes vom 
15. April 1852. außer Kraft gesetzt. 
Vergl. Beilage Littr. F. 
§. 56. 
Ist in den allgemeinen Landesgesetzen dem richterlichen Ermessen die 
Wahl zwischen Zuchthausstrafe und einer anderen Freiheitsstrafe gelassen, so soll, 
wenn weder erschwerende Umstände noch Gründe zur Verschärfung der Strafe 
vorhanden sind, auf verhältnißmäßige militairische Festungs- oder Arreststrafe 
erkannt werden. 
§. 57. 
In nachstehenden Fällen, wenn wegen gemeiner Verbrechen: 
a) ein Unteroffizier oder Gemeiner mit einer Freiheitsstrafe zu belegen ist, 
deren Dauer über zehn Jahre oder über die Dienstpflicht des zu Be- 
strafenden im zweiten Aufgebot der Landwehr (d. h. also in der Regel 
über das 39ste Lebensjahr des Verbrechers) hinausgeht, 
b) ein Festungssträfling sich eines gemeinen Verbrechens schuldig macht, für 
welches die gegen ihn zu erkennende Festungsstrafe, einschließlich der in 
der Vollstreckung begriffenen, mindestens zehn auf einander folgende 
Jahre beträgt, 
muß, insofern nicht Ausstoßung aus dem Soldatenstande verwirkt sein sollte, 
auf 
  
I. Todesstrafe. 
II. Zuchthaus- 
strafe.
	        
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