Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Desertion im Kriege rechtskräftig verurtheilt worden, hat vier- bis zehnjährige 
Festungsstrafe verwirkt. 
§. 97. 
Diejenigen Personen des Dienststandes, welche in Friedenszeiten entweichen, 
und innerhalb acht und vierzig Stunden, oder wenn sie auf bestimmte Zeit beur- 
laubt waren, innerhalb acht Tagen nach Ablauf des Urlaubs freiwillig zurück- 
kehren, sollen nicht mit der Strafe der Desertion, sondern nur mit der Strafe 
der unerlaubten Entfernung, oder Urlaubsüberschreitung belegt werden. 
Vergl. die Anmerkung zu §. 92. Theil I. dieses Gesetzbuchs. 
§. 98. 
Wer nach seiner Entweichung im Frieden innerhalb Jahresfrist freiwillig 
zurückkehrt, ist mit dem niedrigsten Grad der verwirkten Freiheitsstrafe zu belegen, 
und wenn er sich im ersten Verübungsfall befindet, so kann bei besonders mil- 
dernden Umständen von der außerdem für das Verbrechen der Desertion vor- 
geschriebenen Strafe abgegangen werden (§. 103.). 
§. 99. 
Die Desertion in Kriegszeiten ist das erste Mal mit sechs- bis zehnjähriger 
Festungsstrafe, im Rückfall aber mit dem Tode zu bestrafen. 
§. 100. 
Wer von seinem Posten vor dem Feinde, oder aus einer belagerten 
Festung desertirt, oder wer zum Feinde übergeht, ist mit dem Tode zu bestrafen. 
§. 101. 
Haben in Friedenszeiten zwei oder Mehrere ein Komplott zur Desertion 
gemacht, und die letztere ausgeführt, so hat jeder Theilnehmer fünf- bis zehn- 
jährige Festungsstrafe verwirkt. Liegt dabei ein Rückfall zur Bestrafung vor, 
so wird die wegen der Desertion an sich verwirkte Freiheitsstrafe (§. 95.) durch 
Verlängerung um fünf bis zehn Jahre geschärft. 
Ist in Fällen, wo ein Komplott zur Desertion gemacht worden, die De- 
sertion nicht ausgeführt und liegt der Fall eines beendigten Versuchs vor, so ist 
die Strafe auf zwei Drittel; liegt der Fall eines nicht beendigten Versuchs vor, 
auf die Hälfte der Strafe herabzusetzen, welche zu erkennen sein würde, wenn 
die Desertion zur Ausführung gekommen wäre. 
Gegen den Anstifter des Komplotts und den Rädelsführer wird die 
hiernach von den Theilnehmern verwirkte Strafe des ausgeführten oder versuchten 
Desertionskomplotts um die Hälfte verschärft. 
§. 102. 
In Kriegszeiten haben die Theilnehmer eines Desertionskomplotts, wenn 
die Desertion zur Ausführung gekommen ist, und nicht der Fall des §. 100. 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 31 vor- 
b) in Kriegs- 
zeiten. 
c) im Komplott.
	        
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