Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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3) unter Mitnahme ihrer Waffen oder ihres Dienstpferdes entwichen sind; 
4) die Entweichung mit Gewalt an Sachen verübt, oder 
5) zur Verheimlichung ihres Verbrechens einen falschen Namen sich bei- 
gelegt haben. 
§. 107. 
Auf geschärfte Freiheitsstrafe ist gegen Deserteure zu erkennen, wenn sie 
1) vor ihrer rechtskräftigen Verurtheilung wegen Desertion dieses Ver- 
brechen wiederholen; 
2) bereits wegen Desertion im Frieden rechtskräftig verurtheilt sind, und 
das Verbrechen der Desertion im Kriege begehen; 
3) zum Dienste gehören und in ausländische Militairdienste treten. 
§. 108. 
Gegen Personen, deren man nach der Entweichung nicht habhaft werden 
kann, ist nach Vorschrift der Strafgerichts-Ordnung das Kontumgazialverfahren 
einzuleiten. Findet sich der Abwesende auf die öffentliche Vorladung nicht ein, 
so ist er durch das Kontumazial-Urtheil für einen Deserteur zu erklären; auch 
ist zugleich auf die Konfiskation seines Vermögens zu erkennen. 
Vergl. zu den §§. 108. 109. das Gesetz, betreffend die an Stelle der Vermögenskonfis- 
kation gegen Deserteure und ausgetretene Militairpflichtige zu verhängende Geld- 
buße, vom 11. März 1850. (Gesetz- Samml. für die Königlich Preußischen Staaten 
für 1850. S. 271.) — Beilage Littr. E. — wonach an die Stelle der Vermögens- 
konfiskation als Strafe gegen abwesende Deserteure Geldbuße von funfzig bis 
Eintausend Thalern getreten ist. 
§. 109. 
Gegen Personen des Soldatenstandes, welche nach einem Gefecht oder 
Rückzuge vermißt werden und innerhalb eines Jahres nach geschlossenem Frieden 
und nach Auslieferung der Gefangenen von ihrem Leben und Aufenthalt keine 
Nachricht geben, tritt, nach fruchtloser Vorladung durch die öffentlichen Blätter, 
die Vermuthung des erfolgten Todes ein, und findet gegen sie das Kontumazial- 
verfahren zum Zweck der Vermögenskonfiskation nicht statt, insofern sich nicht 
später ermittelt, daß sie des Verbrechens der Desertion sich schuldig gemacht haben. 
§. 110. 
Wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Desertionsvorhaben seinem Vor- 
gesetzten anzuzeigen unterläßt, hat, nach Maaßgabe der Strafbarkeit dieses Vor- 
habens, Arrest bis zu drei Wochen, in Kriegszeiten aber sechsmonatliche bis ein- 
jährige Festungsstrafe verwirkt. 
Ist das Desertionsvorhaben zur Ausführung gekommen, während es durch 
rechtzeitige Anzeige hätte verhindert werden können, so ist die Unterlassung der 
Anzeige mit sechswöchentlichem strengen Arrest bis sechsmonatlicher Festungsstrafe, 
in Kriegszeiten aber mit ein- bis dreijähriger Festungsstrafe zu ahnden. 
31* §. 111. 
4. Strafe gegen 
abwesende De- 
serteure. 
5. Strafe der 
Mitwissenschaft 
u. Hülfleistung.
	        
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