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3) unter Mitnahme ihrer Waffen oder ihres Dienstpferdes entwichen sind;
4) die Entweichung mit Gewalt an Sachen verübt, oder
5) zur Verheimlichung ihres Verbrechens einen falschen Namen sich bei-
gelegt haben.
§. 107.
Auf geschärfte Freiheitsstrafe ist gegen Deserteure zu erkennen, wenn sie
1) vor ihrer rechtskräftigen Verurtheilung wegen Desertion dieses Ver-
brechen wiederholen;
2) bereits wegen Desertion im Frieden rechtskräftig verurtheilt sind, und
das Verbrechen der Desertion im Kriege begehen;
3) zum Dienste gehören und in ausländische Militairdienste treten.
§. 108.
Gegen Personen, deren man nach der Entweichung nicht habhaft werden
kann, ist nach Vorschrift der Strafgerichts-Ordnung das Kontumgazialverfahren
einzuleiten. Findet sich der Abwesende auf die öffentliche Vorladung nicht ein,
so ist er durch das Kontumazial-Urtheil für einen Deserteur zu erklären; auch
ist zugleich auf die Konfiskation seines Vermögens zu erkennen.
Vergl. zu den §§. 108. 109. das Gesetz, betreffend die an Stelle der Vermögenskonfis-
kation gegen Deserteure und ausgetretene Militairpflichtige zu verhängende Geld-
buße, vom 11. März 1850. (Gesetz- Samml. für die Königlich Preußischen Staaten
für 1850. S. 271.) — Beilage Littr. E. — wonach an die Stelle der Vermögens-
konfiskation als Strafe gegen abwesende Deserteure Geldbuße von funfzig bis
Eintausend Thalern getreten ist.
§. 109.
Gegen Personen des Soldatenstandes, welche nach einem Gefecht oder
Rückzuge vermißt werden und innerhalb eines Jahres nach geschlossenem Frieden
und nach Auslieferung der Gefangenen von ihrem Leben und Aufenthalt keine
Nachricht geben, tritt, nach fruchtloser Vorladung durch die öffentlichen Blätter,
die Vermuthung des erfolgten Todes ein, und findet gegen sie das Kontumazial-
verfahren zum Zweck der Vermögenskonfiskation nicht statt, insofern sich nicht
später ermittelt, daß sie des Verbrechens der Desertion sich schuldig gemacht haben.
§. 110.
Wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Desertionsvorhaben seinem Vor-
gesetzten anzuzeigen unterläßt, hat, nach Maaßgabe der Strafbarkeit dieses Vor-
habens, Arrest bis zu drei Wochen, in Kriegszeiten aber sechsmonatliche bis ein-
jährige Festungsstrafe verwirkt.
Ist das Desertionsvorhaben zur Ausführung gekommen, während es durch
rechtzeitige Anzeige hätte verhindert werden können, so ist die Unterlassung der
Anzeige mit sechswöchentlichem strengen Arrest bis sechsmonatlicher Festungsstrafe,
in Kriegszeiten aber mit ein- bis dreijähriger Festungsstrafe zu ahnden.
31* §. 111.
4. Strafe gegen
abwesende De-
serteure.
5. Strafe der
Mitwissenschaft
u. Hülfleistung.