III. Verbrechen
gegen die Sub-
ordination.
A. Vorschrifts-
widriges An-
bringen von Ge-
suchen und Be-
schwerden.
B. Achtungs-
widriges Be-
tragen,
1. außer dem
Dienst.
2. im Dienst.
C. Ungehorsam
gegen Dienst-
befehle.
D. Ausdrück-
liche Verweige-
rung des Ge-
horsams und
Widersetzlich-
keit.
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Pflichtverletzung trifft, ist jedesmal zu verschärfen, wenn sie den ihnen ertheilten
besonderen Instruktionen zuwiderhandeln. Sind darin für bestimmte Fälle
Strafen angedroht, so ist danach die Strafbarkeit der Pflichtverletzung in solchen
Fällen zu beurtheilen.
§. 122.
Wer unter Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstweg Gesuche oder
Beschwerden anbringt, soll mit Arrest bestraft werden.
§. 123.
Wer außer dem Dienst dem Vorgesetzten oder dem Höheren im Range
die schuldige Achtung und Ehrerbietung nicht erweist, ist mit Arrest zu bestrafen.
§. 124.
Wer im Dienst sich achtungswidrig gegen den Vorgesetzten beträgt, laut
Beschwerde führt, oder auf einen erhaltenen Verweis, ohne von dem Vorgesetzten
dazu aufgefordert zu sein, sich gegen denselben verantwortet, ist nach Umständen
mit mittlerem oder strengem Arrest zu bestrafen.
Wenn die achtungswidrigen Aeußerungen in Beleidigungen durch Worte,
Geberden oder Zeichen, oder in wörtliche Drohungen übergegangen sind, oder
wenn das Verbrechen vor versammeltem Kriegsvolk verübt worden ist, so tritt
strenger Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu drei
Jahren ein. Auch kann gegen Offiziere in solchen Fällen, bei besonders er-
schwerenden Umständen, außer der Freiheitsstrafe auf Dienstentlassung erkannt
werden.
§. 125.
Ungehorsam gegen Dienstbefehle durch Nichtbefolgung, Abänderung oder
Ueberschreitung derselben ist mit Arrest zu bestrafen.
Ist durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil für den Dienst ent-
standen, oder zu besorgen gewesen, so tritt Festungsstrafe bis zu zehn Jahren
ein. Im Kriege kann diese Strafe bis zu lebenswieriger Dauer verlängert
werden.
§. 126.
Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befolgen, durch
Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Losreißen, oder sonst durch Hand-
lungen zu erkennen giebt, die jedoch nicht in Thätlichkeiten gegen den Vorgesetzten
oder in den Versuch zu diesem Verbrechen übergehen, imgleichen derjenige,
welcher den Vorgesetzten über einen erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur
Rede stellt, ist mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen oder mit
Festungsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§. 127.