Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, 
als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu 
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten 
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. 
  
Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth. 
X. 
Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aufsicht des 
Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht 
errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver- 
tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen 
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundes- 
konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller 
Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe an- 
erkannt wird. 
XI. 
Bundes-Kriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser 
Pflicht nicht vertreten lassen. 
Artikel 58. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von 
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder 
Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich 
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht her- 
stellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach 
den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom 
vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — 
Bundes- Gesetzbl. 1867. 3 und
	        
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