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übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung,
als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
X.
Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aufsicht des
Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht
errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver-
tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundes-
konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller
Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe an-
erkannt wird.
XI.
Bundes-Kriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder
Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht her-
stellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach
den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom
vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere —
Bundes- Gesetzbl. 1867. 3 und