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gehören, kommen die Bestimmungen der ersten Abtheilung dieses Abschnitts mit
nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung.
§. 197.
Einer vorläufigen Untersuchung bedarf es nicht, wenn die Sache im Dis- l. Unte-
ziplinarwege bereits so weit aufgeklärt ist, daß auf den Grund der stattgefundenen suchungs-Ver-
Ermittelungen die Einleitung der förmlichen Untersuchung verfügt werden kann.
§. 198.
Steht der objektive Thatbestand fest und legt der Angeschuldigte vor A Beweis-
Gericht ein freies Geständniß ab, welches die Hauptumstände der That enthält Aufnahme.
und mit anderen ermittelten Umständen nicht im Widerspruch steht, so bedarf
es keiner weiteren Beweisaufnahme.
Zur Erlangung des Geständnisses dürfen auch im standrechtlichen Ver-
fahren keine verfängliche Fragen, Drohungen oder Gewaltmittel angewendet
werden.
§. 199.
Legt der Angeschuldigte ein zureichendes Geständniß (§. 198.) nicht ab, so
muß zur Aufnahme des Beweises geschritten werden.
§. 200.
Die Zuziehung eines Vertheidigers findet nicht statt, das Ergebniß der B. Vertheidi-
Verhandlungen ist jedoch bei dem Abschluß der Sache dem Angeschuldigten vor- gung.
zuhalten, und nachdem er mit seinen Vertheidigungsgründen gehört worden ist,
sind diese zu Protokoll zu bringen.
Eines besonderen Schlußtermins bedarf es nicht.
§. 201.
Bei geringen militairischen Vergehen bleibt es dem Ermessen des kom- C. Beweiskraft
petenten Militairgerichts überlassen, den Aussagen der Vorgesetzten, welchen die der Aussagen
Versicherung der Wahrheit an Eidesstatt beigefügt ist, die Beweiskraft der eid-
lichen Aussage beizulegen und dieselben von der förmlichen Eidesleistung zu ent-
binden.
§. 202.
Eine Vereidigung der Richter findet nicht statt; denselben ist aber die im Il. Spruchver-
§. 129. vorgeschriebene Ermahnung wegen Erfüllung ihrer Richterpflicht durch fahren A. Verpflich-
den Präses zu ertheilen. tung der Richter.
§. 203.
Der Vortrag des Referenten kann schriftlich oder mündlich gehalten werden. B. Vortrag des
In beiden Fällen sind jedoch der wesentliche Inhalt des Vortrags, das Votum Referenten.
und die demselben zum Grunde gelegten Gesetzesstellen in das Protokoll auf-
zunehmen.
§. 204.