IV. Verfahren
im Fall der Rückkehr
des Angeschuldigten.
V. Verbindung
des Verfahrens
gegen mehrere
Deserteure.
I. Restitution.
A. Restitutionsgründe.
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§. 257.
Kehrt der Vorgeladene vor Publikation des Erkenntnisses zurück, so wird
das Kontumazialverfahren in das gewöhnliche Untersuchungsverfahren umgeleitet.
§. 258.
Kehrt der Verurtheilte erst nach Publikation des Erkenntnisses zurück, so
ist das gewöhnliche Untersuchungsverfahren zu eröffnen und in dem neuen Erkenntniß
das frühere Kontumazial-Urtheil aufzuheben. Wird der Zurückgekehrte
in dem neuen Erkenntniß wegen Desertion gestraft, so verbleibt es bei der Konfiskation
des Vermögens, soweit dasselbe bereits eingezogen ist, und nur das noch
nicht eingezogene Vermögen ist wieder freizugeben; wird der Angeschuldigte aber
in dem neuen Verfahren freigesprochen, so ist die Konfiskation des Vermögens
mit der Wirkung aufzuheben, daß auch das bereits eingezogene Vermögen ihm
zurückzugeben ist. Eine öffentliche Bekanntmachung des Erkenntnisses, durch
welches das Kontumazial-Urtheil aufgehoben wird, findet nur dann statt, wenn
auf völlige Freisprechung erkannt ist.
Vergl. das Gesetz vom 11. März 1850; Beilage Littr. E.
§. 259.
Ist von einem Militairgericht gegen mehrere Abwesende der Desertionsprozeß
einzuleiten, so kann die Vorladung in einer und derselben Ediktal-Citation
erfolgen, auch von einem Kriegsgericht über die Angeschuldigten erkannt werden;
es sind jedoch wegen jedes einzelnen Desertionsfalles besondere Akten anzulegen.
Fünfter Abschnitt.
Von der Restitution gegen militairgerichtliche Erkenntnisse und
von der Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieselben.
§. 260.
Ein rechtskräftig Verurtheilter oder vorläufig Freigesprochener kann nur
alsdann auf Restitution und folglich auf eine neue Untersuchung und Entscheidung
antragen:
1) wenn er seine Unschuld durch neue, in der bisherigen Untersuchung nicht
aufgenommene Beweismittel darthun will, oder
2) wenn er auf den Grund eines, zu seinem Nachtheil verfälschten Dokuments
oder bestochener Zeugen verurtheilt oder nur vorläufig freigesprochen
worden ist.
§. 261.
Ein so begründetes Restitutionsgesuch findet auch alsdann noch statt, wenn
der Verurtheilte die Strafe schon abgebüßt hat.
§. 262.