Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

IV.  Verfahren
im  Fall  der  Rückkehr
  des  Angeschuldigten.


V.  Verbindung
des  Verfahrens
gegen  mehrere
Deserteure.

I.  Restitution.
A.  Restitutionsgründe.


—  278  —

§.  257.

Kehrt  der  Vorgeladene  vor  Publikation  des  Erkenntnisses  zurück,  so  wird
das  Kontumazialverfahren  in  das  gewöhnliche  Untersuchungsverfahren  umgeleitet.

§.  258.

Kehrt  der  Verurtheilte  erst  nach  Publikation  des  Erkenntnisses  zurück,  so
ist  das  gewöhnliche  Untersuchungsverfahren  zu  eröffnen  und  in  dem  neuen  Erkenntniß
  das  frühere  Kontumazial-Urtheil  aufzuheben.  Wird  der  Zurückgekehrte
in  dem  neuen  Erkenntniß  wegen  Desertion  gestraft,  so  verbleibt  es  bei  der  Konfiskation
  des  Vermögens,  soweit  dasselbe  bereits  eingezogen  ist,  und  nur  das  noch
nicht  eingezogene  Vermögen  ist  wieder  freizugeben;  wird  der  Angeschuldigte  aber
in  dem  neuen  Verfahren  freigesprochen,  so  ist  die  Konfiskation  des  Vermögens
mit  der  Wirkung  aufzuheben,  daß  auch  das  bereits  eingezogene  Vermögen  ihm
zurückzugeben  ist.  Eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses,  durch
welches  das  Kontumazial-Urtheil  aufgehoben  wird,  findet  nur  dann  statt,  wenn
auf  völlige  Freisprechung  erkannt  ist.

Vergl.  das  Gesetz  vom  11.  März  1850;  Beilage  Littr.  E.

§.  259.

Ist  von  einem  Militairgericht  gegen  mehrere  Abwesende  der  Desertionsprozeß
  einzuleiten,  so  kann  die  Vorladung  in  einer  und  derselben  Ediktal-Citation
erfolgen,  auch  von  einem  Kriegsgericht  über  die  Angeschuldigten  erkannt  werden;
  es  sind  jedoch  wegen  jedes  einzelnen  Desertionsfalles  besondere  Akten  anzulegen.


Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Restitution  gegen  militairgerichtliche  Erkenntnisse  und
von  der  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  dieselben.

§.  260.

Ein  rechtskräftig  Verurtheilter  oder  vorläufig  Freigesprochener  kann  nur
alsdann  auf  Restitution  und  folglich  auf  eine  neue  Untersuchung  und  Entscheidung
  antragen:

1)  wenn  er  seine  Unschuld  durch  neue,  in  der  bisherigen  Untersuchung  nicht
aufgenommene  Beweismittel  darthun  will,  oder

2)  wenn  er  auf  den  Grund  eines,  zu  seinem  Nachtheil  verfälschten  Dokuments
  oder  bestochener  Zeugen  verurtheilt  oder  nur  vorläufig  freigesprochen
worden  ist.

§.  261.
Ein  so  begründetes  Restitutionsgesuch  findet  auch  alsdann  noch  statt,  wenn

der  Verurtheilte  die  Strafe  schon  abgebüßt  hat.
  §. 262.