Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Wenn der zugezogene Arzt und Wundarzt kein Militair-Oberarzt, Phy- 
sikus, oder zu gerichtlich-chirurgischen Handlungen vereidigter Wundarzt ist, 
so muß zu den Akten vermerkt werden, daß derselbe approbirter Arzt oder Wund- 
arzt sei. 
Vergl. die Anmerkung zu §. 7. 
§. 12. 
Wenn eine Militairperson nicht unter den Augen ihrer Hausgenossen oder 
anderer unbescholtener Personen auf natürliche Weise stirbt, sondern durch Ge- 
walt, Zufall, Selbstmord oder auf unbekannte Art ums Leben kommt, so muß 
dies von denjenigen, die einen solchen Vorfall entdecken, dem nächsten vorgesetzten 
Befehlshaber angezeigt und die Beerdigung bis nach erfolgter gerichtlicher Be- 
sichtigung des Leichnams ausgesetzt werden. 
§. 13. 
Sobald der vorgesetzte Befehlshaber eine solche Anzeige erhält, so ist er 
verpflichtet, ohne den geringsten Zeitverlust die zur Rettung des vielleicht Schein- 
todten erforderlichen Maaßregeln zu treffen, dem am Orte anwesenden Auditeur, 
oder, wenn ein solcher nicht am Orte befindlich ist, dem nächsten Civilrichter so- 
gleich von dem Vorfalle Nachricht zu geben, ihm dabei die obwaltenden Umstände 
kürzlich anzuzeigen und zu veranstalten, daß, wenn die Rettungsmittel nichts 
fruchten, der Körper bis zur Ankunft des Richters durch zuverlässige Personen 
von der Stelle, an welcher er gefunden ist, erhoben und dergestalt aufbewahrt 
werde, daß er nicht durch Ungeziefer, andere Thiere oder durch Fäulniß schneller 
als gewöhnlich zerstört werden könne. 
§. 14. 
Nimmt der requirirte Richter aus den ihm mitgetheilten Umständen wahr, 
daß es nach den Vorschriften des §. 21. einer förmlichen Obduktion bedürfe, so 
muß er bewirken, daß die schleunigst zu veranlassende Besichtigung an Ort und 
Stelle durch die erforderlichen Sachverständigen (§. 11.) im Beisein des besetzten 
Untersuchungsgerichts erfolge. 
  
§. 15.  
Erhellt dagegen aus den mitgetheilten Umständen die Nothwendigkeit der 
Zuziehung der Sachverständigen nicht, so muß der Richter zur Vermeidung über- 
flüssiger Kosten allein sich sofort an Ort und Stelle verfügen. 
§. 16. 
Sobald der Richter an Ort und Stelle kommt, muß er die Umstände, 
unter welchen der todte Körper gefunden oder dessen Tod erfolgt ist, sorgfältig 
untersuchen und zu Protokoll verzeichnen. Findet er, daß noch einige Hoffnung 
übrig bleibt, den vielleicht Scheintodten ins Leben zurückzubringen, und ist zur 
Rettung desselben bis dahin kein Arzt oder Chirurgus herbeigeholt, so muß er 
dies ohne Zeitverlust veranstalten. 
§. 17.
	        
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