Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Anerkenntniß 
des Leichnams. 
f) bei Dieb- 
stählen. 
Feststellung 
des Werths der 
gestohlenen 
Sachen. 
— 294 — 
Oberarzt oder dessen Stellvertreter darüber verschiedener Meinung, ob es der 
Obduktion bedürfe, so muß dieselbe geschehen, sobald auch nur einer von ihnen 
dafür stimmt. 
  
§. 23. 
Die Leiche muß vor der Obduktion denen, die den Verstorbenen gekannt 
haben, und wo möglich dem vermuthlichen oder geständigen Thäter zum Aner- 
kenntniß vorgelegt werden. Sollte dies nicht möglich sein, so muß sich der 
Inquirent auf alle Art vergewissern, daß in Betreff der Leiche weder ein Irrthum 
noch eine Verwechselung vorgefallen sei. 
§. 24. 
Ist die Leiche eines in Folge einer tödtlichen Verletzung Gestorbenen über 
die Seite geschafft und dadurch der weiteren Nachforschung und Besichtigung 
entzogen worden, so sind statt der sonst erforderlichen Obduktion besonders die- 
jenigen Thatsachen, durch welche die Wegschaffung der Leiche bewirkt worden, 
zu ermitteln. 
§ 25. 
Bei Diebstählen durch Einsteigen oder Erbrechen, welche Spuren hinter- 
lassen haben, muß der Inquirent, wenn die gebrauchte Gewalt nicht auf andere 
Art erwiesen werden kann, an Ort und Stelle den Augenschein von den hinter- 
lassenen Spuren einnehmen und den Befund zu Protokoll verzeichnen. 
§. 26. 
Der Werth des Entwendeten ist, wenn die entwendeten Sachen herbei- 
geschafft werden können und der Werth derselben auf die Bestimmung der Strafe 
von Einfluß ist, in der Regel durch Sachverständige auszumitteln. 
Die Schätzung solcher Sachen aber, welche zum gewöhnlichen Gebrauch 
dienen, kann von dem Inquirenten selbst, oder, wenn dieser sich dessen enthalten 
will, in Ermangelung eines dazu bestimmten Sachverständigen, von jedem Haus- 
vater geschehen, und zwar, wenn dieser glaubwürdig ist, ohne dessen Vereidigung. 
§. 27. 
Können die entwendeten Sachen nicht herbeigeschafft werden, oder sind 
Geldsummen entwendet worden, so ist der Bestohlene verbunden, den gemeinen 
Werth der gestohlenen Sachen zur Zeit der Entwendung anzugeben. 
Der eidlichen Bestärkung dieser Angabe des Bestohlenen bedarf es nicht, 
wenn gegen dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel obwaltet, der Verbrecher des 
Diebstahls geständig ist und gegen die Werthangabe keine Einwendungen hat. 
Fehlt es an einer von diesen Voraussetzungen, so ist der Bestohlene ver- 
bunden, die Werthangabe eidlich (oder, wenn er einer Religionspartei angehört, 
welche die Eidesleistungen für unzulässig hält, nach seinen Religionsgrundsätzen 
an Eidesstatt) zu erhärten. 
§. 28.
	        
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