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§. 37.
Bei Münzverbrechen ist, wenn es auf ein sachverständiges Gutachten dar-
über, ob die in Beschlag genommene Münze falsch sei, ankommt, dieses Gutachten
jedesmal von der General-Münzdirektion unter Zusendung der in Beschlag ge-
nommenen Münze einzuholen.
Die Requisition wegen Einholung eines solchen Gutachtens ist offen an
die nächste Regierung zur weiteren Beförderung zu übersenden. Auch sind die
falschen Münzen nach rechtskräftig abgeurtelter Sache an diese Behörde abzugeben.
§. 38.
Bei Kassenverbrechen dient der von der vorgesetzten Kassenbehörde gezogene
Defekt zur Feststellung des Thatbestandes.
§. 39.
Bei Verfälschung öffentlicher Papiere ist diejenige Behörde, welche der-
gleichen in Umlauf gesetzt hat, zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens über die
Falschheit oder Aechtheit der in Beschlag genommenen Papiere aufzufordern.
§. 40.
Bei Verfälschung Preußischer Staatspapiere kann die Hauptverwaltung
der Staatsschulden der Feststellung des Thatbestandes sich unterziehen. Die
Gerichte müssen deshalb die Hauptverwaltung der Staatsschulden von jeder zu
ihrer Kenntniß kommenden Verfälschung dieser Art, oder von den Thatsachen,
welche den Verdacht einer solchen begründen, sowie von allen derartigen Anklagen
und Anzeigen unter Beifügung der in Beschlag genommenen, anscheinend falschen
Staatspapiere ungesäumt in Kenntniß setzen. Dadurch wird jedoch die Verpflich-
tung der Gerichte, namentlich außerhalb Berlin, zum gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahren nicht ausgeschlossen.
§. 41.
In Konkursen über das Vermögen von Militairpersonen muß das den
Konkurs dirigirende Civilgericht die aus den Konkursakten sich ergebenden That-
sachen, aus welchen auf einen strafbaren Bankerutt geschlossen werden kann, dem
kompetenten Militairgericht mittheilen.
Zur Eröffnung einer Untersuchung wegen Bankerutts aber ist es hinreichend,
wenn eine Insufficienz des Vermögens dargethan worden und die Entstehung
der Schuldenlast sich nur durch ein betrügliches, muthwilliges, oder unbesonnenes
Benehmen erklären läßt. Ueber den Betrag der Insufficienz bedarf es keiner
weitläuftigen Erörterung, sondern es ist genug, wenn der Inquirent die aus den
Konkursakten darüber gesammelten Nachrichten zusammenstellt und dem Ange-
schuldigten zur Erklärung vorlegt.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 42 Beilage
k) bei Münz-
verbrechen.
l) bei Kassen-
verbrechen.
m) bei Fäl-
schung öffent-
licher Papiere.
n) beim Ban-
kerutt.