Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

Beilage Litt. C. 
  
Strafprozeßkosten-Taxe. 
  
  
  
  
Für einen Termin, in welchem eine wesentliche 
Verhandlung stattgefunden 
Für einen Termin, in welchem keine wesentliche 
Verhandlung stattgefunden 
Für eine schriftliche Verfügung, welche im Lauf 
der Untersuchung nöthig und expedirt wird. 
Die Expedition der Verfügungen ist jedoch 
möglichst zu vermeiden. 
Für nicht expedirte Verfügungen werden 
blos Schreibgebühren (Nr. 10.) genommen. 
Für Anzeigen und für Berichte, welche 
zur Kontrole des Geschäftsgangs dienen, 
oder von den vorgesetzten Behörden erfordert 
werden, imgleichen für Berechnungen von 
Kosten und Verfügungen zu deren Einzie- 
hung, darf nichts angesetzt werden. 
Für die Anfertigung der Fragstücke zum Schluß- 
  
verhör, einschließlich der Schreibgebühren 
Für die Abfassung des Erkenntnisses, einschließ- 
lich der Terminsgebühren .. .. . ... 
Für jede Ausfertigung des Erkenntnisses 
Für Anfertigung des Akten-Auszuges 
Für ein rechtliches Gutachten, Behufs der Be- 
stätigung des Erkenntnisses 
Für jeden Bogen Reinschrift 
Für jeden Bogen Abschrift . .. 
Für Emballage der Akten . .. 
Für das Heften der Akten für jeden Band 
Für Inrotulation der Akten: 
a) für jedes General-Volumen ... .. . . ... 
b) für jedes Spezial-Volumen .... 
  
  
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5 —20
	        
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