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Beilage Litt. E.
G e s e t z,
betreffend
die an Stelle der Vermögenskonfiskation gegen Deserteure und
ausgetretene Militairpflichtige zu verhängende Geldbuße,
vom 11. März 1850.
(Gesetz- Samml. für die Königl. Preuß. Staaten de 1850. S. 271.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen etc. etc.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, was folgt:
§. 1.
Gegen Deserteure, deren man nicht habhaft werden kann, sowie gegen
diejenigen Personen, welche, um sich der Pflicht zum Eintritt in den Dienst des
stehenden Heeres zu entziehen, die Preußischen Staaten verlassen, soll, anstatt der
Vermögenskonfiskation, auf eine Geldbuße von funfzig bis Eintausend Thalern
erkannt werden. Das Vermögen der vorgedachten Personen ist insoweit, als es
nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der sie möglicher Weise treffenden
höchsten Strafe von Eintausend Thalern und der Kosten des Verfahrens erforder-
lich ist, von demselben mit Beschlag zu belegen.
Die Bestimmungen über das Verfahren bleiben unverändert.
§. 2.
Unsere Minister des Krieges und der Justiz werden mit der Ausführung
dieser Verordnung beauftragt.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 4. Ja-
nuar 1849. (Gesetz Samml. S. 47.), bei deren Vorschriften es bis zu dem
Zeitpunkt der eintretenden verbindlichen Kraft des heutigen Gesetzes überall verbleibt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Charlottenburg, den 11. März 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
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