— 310 —
Erfüllung seiner Dienstpflichten sich abwendig machen lassen und muß sich stets
vergegenwärtigen, daß die Feigheit für ihn schimpflich und erniedrigend ist.
Artikel 12.
Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift und
die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, hat die Todesstrafe
verwirkt und kann auf der Stelle niedergestoßen werden.
Artikel 13.
Wer sonst aus Furcht vor persönlicher Gefahr vor dem Feinde flieht,
heimlich zurückbleibt, sich wegschleicht oder versteckt hält, Munition oder Waffen
von sich wirft oder im Stich läßt, oder irgend ein Leiden vorschützt, um zurück-
zubleiben und der persönlichen Gefahr sich zu entziehen, wird mit Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes und strengem Arrest oder Festungsstrafe,
bei erschwerenden Umständen aber mit dem Tode bestraft.
Wer außerdem seine Dienstpflichten aus Furcht vor persönlicher Gefahr
verletzt, hat dieselbe Strafe zu gewärtigen, wie derjenige, der seinen Dienstpflichten
aus Vorsatz zuwider handelt.
Artikel 14.
Der Gemeine muß jedem Offizier und Unteroffizier, und der Unteroffizier
jedem Offizier, sowohl bei dem Truppentheil, bei welchem er dient, als von jedem
anderen Truppentheil Gehorsam und Achtung beweisen und ihren Befehlen pünkt-
lich Folge leisten.
In gleicher Weise sind dieselben zum Gehorsam gegen die Anordnungen
und Weisungen der Schildwachen und der zum Sicherheitsdienst Kommandirten,
sowie der im Dienste befindlichen Gendarmen verpflichtet.
Artikel 15.
Ungehorsam gegen die Dienstbefehle und achtungswidriges Betragen gegen
den Vorgesetzten haben Arrest oder Festungsstrafe zur Folge.
Artikel 16.
Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befolgen, durch
Worte oder Geberden, durch Entlaufen, Loßreißen oder ähnliche Handlungen zu
erkennen giebt, sowie derjenige, der den Vorgesetzten durch Worte, Geberden oder
Zeichen beleidigt, oder ihn über einen erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur
Rede stellt, hat strengen Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe
bis zu zwanzig Jahren verwirkt.
Artikel 17.
Wer einen seiner Vorgesetzten thätlich angreift, oder sonst vorsätzlich Thät-
lichkeiten gegen ihn verübt, oder ihn mit der Waffe anzugreifen versucht, hat
Festungs-