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(Nr. 16.) Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes:
1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist;
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben;
3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der
Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, soweit
nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner
Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder
niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden.
Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder
wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthat, die Nieder-
lassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert
werden.
§. 2.
Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch
nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit und, sofern
er unselbstständig ist, den Nachweis der Genehmigung desjenigen, unter dessen
(väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, zu erbringen.
§. 3.
Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschrän-
kungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei sein
Bewenden.
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem
Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten
wölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei
bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der
Landespolizeibehörde verweigert werden.
Die besonderen Gesetze und Privilegien einzelner Ortschaften und Bezirke,
welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit aufgehoben.
10* §. 4.