Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Schluß-Protokoll 
zu dem 
Postvertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Würt- 
temberg und Baden einerseits und Oesterreich andererseits. 
  
Verhandelt Berlin, den 23. November 1867. 
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Die Unterzeichneten versammelten sich heute, um den in Vollmacht ihrer Hohen 
Kommittenten vereinbarten Postvertrag nach vorangegangener gemeinschaftlicher 
Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Verabredungen 
und Erklärungen in das gegenwärtige Schluß-Protokoll niedergelegt wurden: 
I. Zu Artikel 1.         a) Da die Ausübung des Postregals in den zum Norddeutschen Bunde nicht 
des Vertrages.                  gehörigen Gebietstheilen des Großherzogthums Hessen der Königlich 
                                               Preußischen Staatsregierung zusteht, so sollen für den Postverkehr mit 
diesen Gebietstheilen dieselben Bestimmungen in Anwendung kommen, 
nach welchen der Postverkehr mit dem Norddeutschen Bunde geregelt wird 
b) Da die Ausübung des Postregals in dem Fürstenthum Liechtenstein der 
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung zusteht, so sollen 
für den Postverkehr mit dem Fürstenthum Liechtenstein dieselben Bestim- 
mungen in Anwendung kommen, nach welchen der Postverkehr mit dem 
Kaiserthum Oesterreich geregelt wird. 
II. Zu Arti-                    In Berücksichtigung des Umstandes, daß das Staatspostwesen im Groß- 
kel 10. des  herzogthum Luxemburg sich auf den Betrieb der Fahrpost nicht erstreckt, ist man 
Vertrages.        damit einverstanden, daß für den Verkehr aus dem Gebiete des Großherzogthums 
nach den Gebieten der kontrahirenden Staaten portopflichtige Briefe (Akten und 
ähnliche Schriftensendungen) bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich und 
portofreie derartige Sendungen bis zum Gewicht von 4 Pfund einschließlich 
zugelassen werden.  
III. Zu Arti-                  Die in den Artikeln 11. 15. 16. und 17. vereinbarten Porto- und Ge- 
fel 11., 15., 16.         bührensätze werden auch auf die Korrespondenz mit den Kaiserlich Königlich 
und 17.des        Oesterreichischen Postanstalten in der Europäischen und Asiatischen Türkei, in den 
Vertrages.            Donaufürstenthümern, in Serbien und Egypten, sowie mit denjenigen Ländern, 
wohin die Korrespondenz durch die gedachten Postanstalten vermittelt wird (China, Ost-
	        
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