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Zeitungen unterliegen, im Falle dieselben unter Band zur Versendung ge-
langen, der gleichen Vergütung wie Drucksachen. Werden sie aber im Abonnements-
wege bezogen, so wird die nach Artikel 28. des Postvertrages vom 23. November
1867. zu erhebende Zeitungsprovision zwischen den beiden Verwaltungen halb-
scheidlich getheilt.
Artikel 6.
Für die Beförderung der Briefpackete auf den Postrouten, welche die
beiderseitigen Postverwaltungen außerhalb ihrer Gebiete, sei es zu Lande oder
auf Wasserstraßen, unterhalten, hat die transitbenutzende Verwaltung an die
transitleistende Verwaltung als Transitvergütung dieselben Portosätze zu entrichten,
welche für die eigene Korrespondenz der letztgenannten Verwaltung auf den in
Rede stehenden Routen jeweilig in Anwendung kommen. Demgemäß hat die
Bezahlung im Grundsatz für jede einzelne Rate der Briefe, Drucksachen u. s. w.
zu erfolgen.
Dies soll indeß nicht ausschließen, daß zum Zweck der Erleichterung der
Abrechnung die beiderseitigen Postverwaltungen sich auf der eben gedachten Grund-
lage über eine Normirung der Vergütungssätze nach Maaßgabe eines bestimmten
Gewichtsquantums in den einzelnen Fällen verständigen, zu welchem Behuse
geeignete Spezialermittelungen über das Durchschnittsverhältniß der Ratenzahl
zu dem Gewichtsquantum anzustellen sein würden.
Artikel 7.
Jede der kontrahirenden Verwaltungen wird auf ihren territorialen und
exterritorialen Routen die geschlossenen Briefpackete der anderen Verwaltung mit
derselben Schnelligkeit und Sorgfalt befördern und behandeln lassen, wie ihre
eigenen Korrespondenzen.
Artikel 8.
Die Abrechnung über die nach Artikel 5. und 6. zu zahlenden Transit-
vergütungen soll vierteljährlich auf Grund besonderer den Briefpacketen beizu-
gebender Transitdeklarationen, oder auf Grund der Originalbriefkarten beziehungs-
weise der Attestkarten erfolgen, in welchen die entsprechenden Vormerkungen Seitens
der abfertigenden Stelle niederzuschreiben und Seitens der empfangenden Stelle
zu kontroliren sind.
Artikel 9.
Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages soll innerhalb drei Wochen
stattfinden.
Sie kann mit der Ratifikation des Vertrages vom 23. November 1867.
zusammengefaßt werden, oder auch von dieser getrennt erfolgen. . .
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit
und soll von gleicher Dauer sein, wie der Postvertrag vom 23. November 1867.,
dergestalt, daß nur eine Kündigung des letzteren überhaupt das Aufhören des
gegenwärtigen Vertrages herbeiführen kann.
Zu