Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Rekomman- 
dation. 
Ersatzleistung 
für rekomman- 
dirte Sendun- 
gen. 
— 106 — 
falls die im Artikel 15. festgesetzte Taxe nach Maaßgabe des Gesammtgewichts der 
Sendung zur Anwendung. 
Artikel 17. 
Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Rekom- 
mandation abzusenden. 
In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr 
von 2 Silbergroschen zu entrichten. Dieselbe wird jederzeit zugleich mit dem 
Porto eingehoben. 
Dem Absender einer rekommandirten Sendung wird auf Verlangen eine 
Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein, Retour-Rezepisse) durch die 
Postanstalt beschafft. Hierfür wird eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen 
erhoben, welche der Absender bei der Einlieferung zu entrichten hat. 
Artikel 18. 
Für eine abhanden gekommene rekommandirte Sendung wird, mit Aus- 
nahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch Krieg, durch 
unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffen- 
heit der Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung 
von 14 Thalern geleistet. 
Für die Beschädigung einer rekommandirten Sendung, sowie für den durch 
verzögerte Beförderung oder Bestellung einer rekommandirten Sendung entstan- 
denen Schaden wird Seitens der Post kein Ersatz geleistet. 
Den rekommandirten Sendungen werden in Betreff der Ersatzleistung die 
zur Beförderung durch Estafette eingelieferten Sendungen gleichgestellt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung 
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von 
sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die 
Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwal- 
tung unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf 
eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Ver- 
jährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen 
Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Ver- 
folgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Wenn eine Postverwaltung für eine erweislich nicht in ihrem Bezirk ver- 
loren gegangene rekommandirte Sendung dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist 
sie von derjenigen Verwaltung unverzögert zu entschädigen, welche die Sendung 
von ihr übernommen hat. 
Für den Verlust einer in einem Transit-Briefpackete befindlichen rekom- 
mandirten Sendung hat die transitgebende Verwaltung nur in dem Falle zu 
haften, wenn das ganze Briefpacket während der Beförderung in dem Transit- 
gebiete abhanden gekommen ist, oder wenn nachgewiesen wird, daß die rekom- 
man-
	        
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