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packung sollen die Unterthanen eines jeden der vertragenden Theile in dem andern
denselben Schutz wie die Inländer genießen.
Artikel 20.
Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in
allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des andern Theiles zu ernennen, in denen
Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung
der Gegenseitigkeit, im Gebiete des andern Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse
und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen
oder erfreuen werden.
Artikel 21.
Jeder der vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten,
den Angehörigen des andern Theils, sofern letzterer an dem betreffenden Platze
durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und
gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Artikel 22.
Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zoll-
stellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben
in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen,
wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die
vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen.
Artikel 23.
In denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von
deren Zollgebiet ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die
Verabredungen in den Artikeln 1. bis 9. des gegenwärtigen Vertrages keine An-
wendung.
Artikel 24.
Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juni 1868. ab in Kraft und an die
Stelle des Handels- und Zollvertrages vom 11. April 1865. treten. Er soll bis
zum 31. Dezember 1877. in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragen-
den Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Ver-
Bundes- Gesetzbl. 1868. 37 tra-