Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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trages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis 
zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der an- 
dere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragenden Theile be- 
halten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag 
und in die demselben beigefügten Tarife jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche 
mit dem Geiste und den Grundlagen derselben nicht in Widerspruch stehen, und deren 
Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden möchte. 
Artikel 25. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden 
binnen acht Wochen in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 9. März 1868. 
v. Bismarck. Wimpffen. 
(L. S.) (L. S.) 
Delbrück. Pretis. 
(L. S.)  (L. S.) 
v. Philipsborn. 
(L. S.) 
Weber. 
(L. S.) 
Eggensberger. 
(L. S.) 
v. Thümmel. 
(I. S.) 
  
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin aus- 
gewechselt worden. 
 
	        
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