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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zoll-
betrag.
Fl. Kr.
35
c) Fußdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) von Bast, Binsen, Cocos-
nußfasern, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, gefärbt . . .
d) Stuhlrohr, gespaltenes, gebeizt oder gefärbt . . .. . . ...
e) Geflechte, nicht unter anderen Nummern genannte, ohne Verbindung
mit anderen Materiallen ..... .. . . . . . . . ..
f) Geflechte mit seidenen oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren
durchzogen oder durchwirkt (Sparterie), auch in Verbindung mit ande-
ren Materialen.
g) 1. Hüte und Kappen aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und
Palmblättern, ohne Garnitur
2. Hüte und Kappen aus den vorgenannten Stoffen oder aus Holzspan,
mit Garnitur
Papier und Papierwaaren:
a) Schrenz-, graues Lösch= und rauhes Packpapier (auch gefärbt, lackirt-
mit Graphit, Asphalt, Theer überzogen), dann Pappendeckel (auch
Steinpappe), Preßspäne und Theerpappe (Asphaltfilz), Patentholz oder
Fasermasse.....................................................
b) 1. Papier, ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes und ge-
färbtes) und alles ungeleimte Druckpapier;
2. Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch
in Verbindung mit Holz und Eisen, weder angestrichen noch lackirt.
c) Papier, geleimtes, buntes (mit Ausnahme des unter d. genannten)
lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Devisen, Etiquetten, Fracht-
briefen, Rechnungen vorgerichtetes, Calquir-, Gicht-, auch Oel- und
Wachs-, Guttapercha-, Kreidepapier, dann Malerpappe und alles nicht
unter b. genannte ungeleimte Papier . . . . ...
d) Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- oder Silbermustern
(echt oder unecht, auch bronzirt), gepreßtes oder durchgeschlagenes Pa-
pier, ingleichen Streifen von diesen Papiergattugen
e) Waaren aus Papier und Pappe (mit Ausnahme der Spielkarten), aus
Papiermasse, Patentholz oder Holzfasermasse, Formerarbeiten aus Stein-
pappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. begriffen
sind, Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen
Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen;
dann Papier mit aufgeklebter Leinwand (auch mit Baumwollenleinwand)
und daraus verfertigte Briefcouverte: .. . . ..
Bundes - Gesetzbl. 1868. 39
1 Ztr.
1 Stück
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