Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 269 — 
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Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zoll- 
betrag. 
Fl. Kr. 
  
  
Drahtgeflechte bis zu 10 Drähten auf den Wiener Currentzoll; dann 
Sensen, Sicheln, Futterklingen (Strohmesser); 
Alle diese (Ziffer 1. und 2.) genannten Waaren, rauh oder nur 
zum geringeren Theile abgeschliffen oder angestrichen, auch in Ver- 
bindung mit Holz. . .. 
b) Schrauben und Drahtstifte........... 
c) Gemeine: 
1. 
Alle Eisen= und Stahlwaaren, auch vollständig abgeschliffen, ver- 
kupfert, verzinnt, gefirnißt, jedoch weder polirt, lackirt noch emaillirt, 
sofern sie nicht unter a., b., d. und e. genannt sind; 
2.  Aexte (Hacken)) Sägen, Stemmeisen, Hobeln, Tuchmacher-, Baum- 
Schaf- und grobe Schneiderscheeren, grobe Messer zum Handwerks- 
gebrauche, Bohrer, Müllerbillen, Feilen, Raspeln; 
Drahtseile, Kratzbürsten, Siebböden, Thurmuhren und emaillirtes 
Kochgeschirr; 
Alle diese (Ziffer 1., 2. und 3.) aufgeführten Waaren, auch in 
Verbindung mit Holz..... 
d) Feine: 
. 
 
 
1. Herren- und Frauenschmuck, Nippes und Toilettegegenstände, mit 
Ausnahme der unecht vergoldeten oder versilberten. 
2. Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ausnahme der unter a. 
b. und c. genannten, Fischangeln, Schnürstifte, Hafteln, Nadeln (mit 
Ausnahme der Nähnadeln), Schnallen aus Draht u. dgl.; ferner 
Draht mit Papier überzogen. 
3. Maultrommeln, Fingerhüte, Hülsen und Stiele zu Schreibfedern, 
Stahlperlen, Weberkämme, Weberzähne, dann Kratzen aller Art. 
4. Waffen- mit Ausnahme der Schußwaffen, und Waffenbestandtheile 
aller Art. 
5. Alle polirten, lackirten und emaillirten Gegenstände mit Ausnahme 
der unter c. und e. genannten. 
6. Möbel, gepolsterte (mit oder ohne Ueberzug) und alle Eisen- 
waaren, mit Ausnahme der unter e. genannten, in Verbindung mit 
anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die 
kurzen Waaren fallen .. 
  
1 Ztr. 
  
50 
50 
7  6  
 
	        
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