Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

271 
s 
—- — 
  
Maaßstab Zoll- 
Benennung der Gegenstände. der betrag. 
No Verzollung.  
Fl. Kr. 
44 Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind: 
a) astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der 
gefaßten Augengläser und Operngucker), physikalische und für Laborato- 
rien auch chemische 1 Ztr. frei 
b) musikalische . . . -......................................... "   3     — 
45  Maschinen und Maschinenbestandtheile aus unedlen nicht vergoldeten oder ver- 
silberten Metallen, allein oder in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus 
anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen 
Waaren fallen, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestand- 
theil besteht: 
a) aus Gußeisen . ........................................ " 1    33 
b)  aus  Schmiedeeisen oder  Stahl..,.............. ........ ......... " 2   -- 
c) aus anderen unedlen Metallen -......................... " 4 — 
Anmerk. Unter Maschinen sind auch Locomotiven, Tender und Dampfkessel 
begriffen. 
46 
Bundes-Gesetzbl. 
  
 
Kurze Waaren, d. i. alle Waaren aus Gold, Silber und anderen edlen Me- 
tallen, Edelsteinen, echten und unechten Perlen und Korallen, Bernstein, 
Gagat, Schildpatt, Menschenhaaren, bossirtem Wachse, unedlen Metallen, 
die echt vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt sind, 
mit Ausnahme der plattirten Drähte, Bleche und Platten aus Kupfer und 
Messing, Verbindungen aus diesen Stoffen untereinander und mit anderen 
Materialien (insoweit sie nicht zu den Kleidungen und Putzwaaren gehören) 
und ähnliche dieser Nummer ausdrücklich eingereihte Waaren: 
a) 1. 
echten Perlen, echten und unechten Korallen, gefaßten Edelsteinen; 
2. Taschenuhren, echtes Blattgold und Blattsilber; 
3. Echte Gold-- und Silbergespinnste, sowie Arbeiten aus denselben oder 
aus t vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten (Tressen- 
waaren)) 
4. Herren- und Frauenschmuck, Nippes und Toilette-Gegenstände aus 
unedlen Metallen, echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder 
Silber belegt; 
5. Jubereitete Schmuckfedern, sowie Arbeiten aus denselben oder aus 
Menschenhaaren. 
Alle diese (Ziffer 4. und 5.) genannten Waaren auch in Ver- 
bindung mit anderen Materialien. 
1868. 40 
Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten und un- 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.