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Abgabensätze
Maaß
stab der
Benennung der Gegenstände. nach dem nach dem
No Ver- 30-Thaler- 52-Gulden-
zollung. Fuß. Fuß.
Rthlr. Sgr. Fl. Kr.
Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Draht-
stifte, Gußstifte und Holzschrauben, Pfannen, Pflug-
schaaren, Plätteisen, grobe Ringe, Roste, Schaufeln,
gepreßte oder gegossene rohe Schlüssel, Schmiede-
hämmer, Schraubenbolzen und -Muttern, Schürhaken,
große Waagebalken, Wagen-, Thür- und Truhen-
beschläge, Wagenfedern und gleichartige Gegenstände,
alle diese Waaren weder vollständig abgeschliffen noch
gefirnißt, verkupfert oder verzinnt; ferner Futterklingen
(Strohmesser), Sensen und Sichen 1 Ztr. 1 10
b) Andere auch vollständig abgeschliffene, gefirnißte, ver-
kupferte oder verzinnte, als: Aexte, Degenklingen,
Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln
und -Mühlen, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer
zum Handwerksgebrauch, Stemmeisen, Striegeln,
Thurmuhren, Tuchmacher. und Schneiderscheeren,
Zangen u. dgl. m. . . . . .. . . . . . . . . . .. .. . .. . . . . . . .. "
3) Feine:
a) Aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl, oder
aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen
Waaren fallen, als: Gußwaaren (feine), lackirte Eisen-
waaren, Messer, metallene Stricknadeln, metallene
Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger-Arbeit etc.,
jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter b. ge-
nannten " 4 — 7
b) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen
unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus
unedlen Metallen; Gewehre aller Art . . . . . .. . . . . . " 10 —- 17 30
2
20
2
20
40
7 Erden und Erze:
Erden und rohe mineralische Stoffe, als:
Kalk und Gyps, gebrannt und ungebrannt; Mörtel, Amianth
und Asbest;
Erze, z. B. Blei-, Eisen-, Kupfer-, Zink- und Zinn-Erze,
Gold- und Silberstufen, Kobalt- und Nickel-Erze;