Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab der Verzollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
-30-Thaler 
Fuß. 
Rthlr. Sgr. 
nach dem 
52-Gulden- 
Fuß. 
Fl. 
Kr. 
  
10 
11 
  
Glas und Glaswaaren: 
a) Grünes, schwarzes und gelbes Hohlglas (Glasgeschirr) in seiner 
natürlichen Farbe, weder gepreßt, geschliffen noch abgerieben 
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit 
abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und 
Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß) 
Glasbehänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskorallen Glas- 
perlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt . . . . .. 
c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, 
massives weißes Glas . . .. . . .. 
d) Spiegelglas: 
1) Rohes, ungeschliffenes 
2) Geschliffenes, belegt oder unbelegt .. .. . . . . . . . . . . . . . . .. 
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der 
Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen 
Anmerk. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glas- 
plättchen ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlen- 
bereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht 
werden; Glasurmasse ... . . . . .. .. . ... 
Haare von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; Menschenhaare; 
Federn und Borsten: 
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, 
gefärbt, auch in Lockenform gelegt; Bettfedern und unzubereitete 
Schmuckfedern; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene; 
Borsten. 
b) Haare, gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vor- 
stehend unter a. begriffen sind, oder zu den Kleidern oder Putz- 
waaren gehören . ... . .... .... . ... 
Häute und Felle: 
a) Rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte 
Schaaf., Lamm, und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle. 
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung 
  
 
" 
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1 Ztr. 
1 Ztr. 
  
frei 
  
2 
20 
 
  
  
frei 
frei 
  
  
frei 
frei 
frei 
  
  
  
52 
52 
 
10
	        
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