Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
  
  
  
No 
Benennung der Gegenstände. 
 
Maaß 
Ver- 
zollung. 
  
Abgabensätze 
  
stab der 
nach dem 
30-Thaler- 
Fuß. 
Rthlr. Sgr. 
nach dem 
52-Gulden- 
Fuß. 
Fl. Kr. 
  
  
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Maro- 
kin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder . . 
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte 
oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle . 
cJ) Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, 
Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren aus behaarten Fellen, 
grobem unbedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwand, Segeltuch, 
rohem Zwillich oder Drillich, alle diese Waaren auch in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die 
kurzen Waaren fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Ver- 
bindung mit Leder oder Ledertuch .. . . .. .. . . .. -.............. 
d) Waaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dä- 
nischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärb- 
tem oder lackirtem Leder und Pergament; ferner Schuhmacher-, 
Sattler- und Täschnerwaaren von Ledertuch, Wachstuch (mit 
Ausnahme des groben unbedruckten), von Wachsmousselin oder 
Wachstafft, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren 
fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Leder, mit Ausnahme 
der unter c. begriffenen .. 
e) Handschuhe . .. 
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. 
Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vege- 
tabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 
a) Rohes Garn: 
1) Maschinengespinnst .... .... ... 
2) Handgespinnst:: 
b) Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geäscher- 
tes) Garn, ferner gefärbtes Garn ... 
c) Zwirn, roh, gebleicht oder gefärbt . . . . .. . .. . . . .. . . . . . ....... 
d) Seilerwaaren, ungebleichte, auch dergleichen getheerte, geleimte, 
gefirnißte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder 
Bundes-Gesetzbl. 1808. 
1 Ztr. 
" 
  
42 
  
13 10 
frei 
  
  
7 
12 
23 
20 
15 
 
	        
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