No
Benennung der Gegenstände.
Maaß
Ver-
zollung.
Abgabensätze
stab der
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Rthlr. Sgr.
nach dem
52-Gulden-
Fuß.
Fl. Kr.
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Maro-
kin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder . .
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte
oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle .
cJ) Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder,
Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren aus behaarten Fellen,
grobem unbedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwand, Segeltuch,
rohem Zwillich oder Drillich, alle diese Waaren auch in Verbin-
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die
kurzen Waaren fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Ver-
bindung mit Leder oder Ledertuch .. . . .. .. . . .. -..............
d) Waaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dä-
nischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärb-
tem oder lackirtem Leder und Pergament; ferner Schuhmacher-,
Sattler- und Täschnerwaaren von Ledertuch, Wachstuch (mit
Ausnahme des groben unbedruckten), von Wachsmousselin oder
Wachstafft, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren
fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Leder, mit Ausnahme
der unter c. begriffenen ..
e) Handschuhe . ..
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i.
Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vege-
tabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
a) Rohes Garn:
1) Maschinengespinnst .... .... ...
2) Handgespinnst::
b) Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geäscher-
tes) Garn, ferner gefärbtes Garn ...
c) Zwirn, roh, gebleicht oder gefärbt . . . . .. . .. . . . .. . . . . . .......
d) Seilerwaaren, ungebleichte, auch dergleichen getheerte, geleimte,
gefirnißte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder
Bundes-Gesetzbl. 1808.
1 Ztr.
"
42
13 10
frei
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12
23
20
15