Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, 
welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen 
Staates gelten. 
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in wel- 
chem die Untersuchung geführt wird. 
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn 
ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze statt gefunden hätte, von jenem 
Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten 
eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21.) gedeckt werden können, 
der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 
§. 21. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maaßgabe des §. 17. eingelei- 
teten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der 
Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rück- 
ständigen Gerichtskosten, sodann die dem andern Staate entzogenen Abgaben und zu- 
letzt die Strafen berichtigt werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren 
statt fand. 
§. 22. 
Eine nach Maaßgabe des §. 17. eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein 
rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen 
Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
§. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der 
Angeschuldigte in Folge eines nach Maaßgabe des §. 17. eingeleiteten Verfahrens 
verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen 
Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. 
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zu- 
ständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben 
werden, sich darüber zu äußern. 
§. 24. 
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in 
dem andern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Ge- 
mäßheit des §. 17. eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des 
zuständigen Gerichtes: 
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirk aufhalten, 
auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, 
soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. 
die
	        
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