Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes 
und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maaßregeln, 
das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zoll- 
umgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren 
und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, daß die genannten Beamten da- 
gegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände 
der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. 
Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre 
Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf 
fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem 
einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, 
nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch 
überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe 
erforderlich gewesen ist. 
3. Zu §§. 6. und 11. des Zollkartels. 
Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den 
in den §§. 6. und 11. des Zollkartels bezeichneten Zwecken in das Gebiet des 
anderen Theils begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung 
des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist. 
4. Zu §. 8. des Zollkartels. 
Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen im gegenüberliegenden Grenz- 
bezirke beider Zollgebiete fremde unverzollte Waaren nur an Orten, wo sich Zoll- 
ämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer, 
gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt 
werden. 
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange diese Bestimmungen in 
Kraft sind, zur Ausführung der im §. 8. enthaltenen Verabredungen genüge, 
wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten 
Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren inner- 
halb des Grenzbezirks mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des 
anderen Theils in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren. 
5. Zu §. 11. des Zollkartels. 
Die Verständigung über die im §. 11. erwähnten Punkte bleibt der Ver- 
handlungen zwischen Oesterreich und den angrenzenden Staaten des Zollvereins 
vorbehalten. 
6. Zu §. 21. des Zollkartels. 
 Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle ein- 
zuziehen. 
7. Zu
	        
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