Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 315 — 
Formular B. 
  
Gewerbe- Legitimationskarte, 
   
Stempel 
mit 
dem Wappen 
und Namen 
des Landes. 
       
  
gültig für das Jahr 1800 acht und sechszig. 
  
    
    
  
No .. . . . . . . . 
Dem N., welcher in N. N. wohnhaft ist, und für Rechnung 
1. seiner eigenen Drogueriewaaren- Handlung daselbst, 
2. der Drogueriewaaren - Handlung N. N. daselbst, bei welcher er als 
Handlungscommis im Dienste steht, 
3. Nachstehender Handlungs- (Fabrik-) Häuser als: 
im Zollverein und in Oesterreich Waarenbestellungen aufzusuchen und Waaren- 
einkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch Behufs seiner Gewerbelegitimation 
bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb des /r vorgedachten Geschäftshauses / häuser im hiesigen 
 
Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten sind. 
Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur 
Proben, aufgekaufte Waaren aber nur Behufs deren Beförderung nach dem Be- 
stimmungsorte mit sich führen. 
  
Auch ist ihm verboten, für Rechnung Anderer als der- genannten Geschäfts- 
hauses / häuser 
 
  
Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankäufe zu machen. 
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen hat er die 
in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten. 
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden. 
  
  
— — 
(Nr. 107.)
	        
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