Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 35. 
Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes Zusammen- 
treffen mehrerer  
andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze 
in Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen 
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften die Gesetze. 
dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der 
Strafe der Defraudation hinzu. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwider- 
handlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, 
soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, 
die Kontraventionsstrafe gegen den subsidiarisch Verpflichteten, gleichwie gegen 
den eigentlichen Thäter oder Theilnehmer, nur im einmaligen Betrage festgesetzt 
werden. 
§. 36. 
Die Uebertretung aller anderen in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften               Strafe der 
und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver- Uebertretung sonstiger Vor- 
waltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit schriften. 
einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahndet werden. 
§. 37. 
In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Strafe der 
Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 19. Bestechnung der Beamten und 
den Gewerbtreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird) ferner der Widersetz- 
in Ansehung der Verwandlung der Geld= in Freiheitsstrafen, sowie des Ver- lichleit gegen Beamte,  
fahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Umwandlung der 
Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden Anord- Geldstrafen, Verfahren  
nungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind) die bei Zuwidehand- 
treffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. lungen und Verjährung 
§. 38. 
Die oberste Finanzbehörde des betreffenden Staates hat für die Ausführung 
dieses Gesetzes zu sorgen, insonderheit ist ihr die Bestimmung der Hebestellen und 
Beamten, welchen die Erhebung der Braumalzsteuer und die Kontrole übertragen 
wird, sowie der Erlaß der erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen 
überlassen. Auch ist dieselbe ermächtigt, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes 
auf Preußische Währung und Preußisches Gemäß sich beziehen, nach Bedürfniß 
diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Staate und 
Gebietstheile gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu 
bestimmen. 
§. 39. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, welchen das Präsidium für 
jeden der zu Eingang des Gesetzes bezeichneten Staaten und Gebietstheile be- 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 54 stim-
	        
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