Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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lungen in der Brennerei aufbewahrt werden muß, kann der Nachweis geführt 
werden, daß die Geräthe vorschriftsmäßig angemeldet worden. 
§. 19. 
Die zu den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsräumen 2. Aufsicht auf 
zusammen aufbewahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben die Gerätbe. 
nicht vorhanden sein. 
Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Ge- 
werbebetriebe angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuer- 
behörde, daß ihre Benutzung zu einem außerordentlichen Zwecke, namentlich auch 
zur Bereitung von Viehfutter, ohne Steuerentrichtung nur auf vorgängige An- 
meldung und unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaaß- 
regeln erfolgen darf. 
Bei Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften blos handeln, oder 
sie zum Handeln verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen. 
§. 20. 
Wer Destillirgeräthe besitzt, welche nicht im Gebrauch sind, ist dennoch 
verbunden, sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen, damit er sich 
überzeugen könne, daß sie noch in dem Zustande befindlich sind, in welchen sie 
zur Verhütung ihres Gebrauchs versetzt worden. 
Diejenigen, welche Destillirgeräthe blos verfertigen, oder damit handeln, 
sind hierunter nicht begriffen. 
§. 21. 
Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, als zur 
Branntweinbrennerei, gehalten werden, stehen zwar nicht unter der für Brannt- 
weinbrennereien angeordneten Kontrole (§. 19.), bleiben aber, zur Verhütung 
von Mißbräuchen, der allgemeinen Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen. 
§ 22. 
Um fur die Zeit, wo die Maisch- und Destillirgeräthe nicht in Betrieb 3. Verfahren, 
sein dürfen, ihre unbefugte Benutzung für letzteren zu verhindern, werden entweder um Gräthe 
außer Gebrauch 
a) die Geräthe an Ort und Stelle durch einen Steuerbeamten unter Ver- zu setzen. 
schluß gesetzt, in welchem Falle der Brennereibesitzer die Materialien zur 
Versiegelung oder zum Verschlusse, und zwar in guter brauchbarer Be- 
schaffenheit, zu liefern hat, oder 
b) es muß ein Theil des Destillirgeräths am nächsten Wochentage nach 
Ablauf der Betriebsfrist an die Steuerhebestelle abgeliefert werden. Be- 
findet sich letztere nicht am Orte, so wird für den Transport des Geräths 
auf jede halbe Meile Entfernung Eine Stunde gut gerechnet. 
c) Kommt
	        
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