Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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nigung versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuerhebestelle zurückbehalten, das 
andere Exemplar aber dem Brennereibesitzer zurückgegeben, der solches aufbewahrt 
und bei Aufstellung der Betriebspläne benutzt. 
§. 38. 
Werden neue Vorräthe angeschafft, so müssen solche der Hebestelle ange- 
meldet und unter gehöriger Revision in dem Verzeichnisse (§. 35.) in Zugang 
gebracht werden. Ebenso muß jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen 
enthaltenen Materials zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum 
Branntweinbrennen, der Hebestelle angezeigt und nachgewiesen werden, es mußte 
denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten Septembermonat ganz ver- 
zichtet werden, in welchem Falle die Materialkontrole, von der Verzichtung ab, 
bis dahin aufhört. 
§ 39. 
Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu 
diesem Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird auf den Grund des 
Betriebsplans besonders revidirt und unter demselben der Befund von der Hebe- 
stelle bescheinigt. Bei Abweichungen des Befundes von dem angemeldeten Betrage 
findet die dieserhalb in dem §. 37. gegebene Vorschrift Anwendung. 
Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Inhalt ganz abge- 
brannt ist, unverletzt erhalten werden. 
§. 40. 
4. Verfahren, Material, welches bei der Revision verdorben und untauglich zur Ver- 
wenn Material verdorben ist. wendung auf Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden 
Steuerbeamten, wenn es mehr als die oben nach §. 36. zu vergütende Schicht 
begreift, entweder mit Zustimmung des Brennereibesitzers aus dem Aufbewahrungs- 
gefäß sogleich auszusondern und von dem Vorrathsverzeichnisse oder dem Betriebs- 
plane abzusetzen, oder aber, wenn der Brennereibesitzer dieses nicht will, oder 
nicht zugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich dieses verdorbene Material befindet, 
aus der Vorrathserklärung auszuscheiden. 
Außerdem kann auf angebliches Verdorbensein von Material keine Rücksicht 
genommen werden. 
§. 41. 
5. Fixation der Für Brennereibetrieb, der ununterbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen 
Brennereien. soll, kann auch, und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalender- 
monats, Fixation der Steuer eintreten. Diese wird dann berechnet nach Maaß- 
gabe der zu verwendenden Materialgattung und derjenigen Menge dieses Materials, 
welche während der erklärten Betriebszeit ohne Unterbrechung mit den zum 
Gebrauch bestimmten Destillirgeräthen nach ihrer Betriebsfähigkeit (§. 34.) in 
Branntwein umgewandelt werden kann. 
Die Steuerkontrole beschränkt sich alsdann allein darauf, die Geräthe nur 
wäh-
	        
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