Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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während der Betriebszeit außer Verschluß zu lassen und dahin zu sehen, daß keine 
höher besteuerten Materialgattungen zur Verwendung auf Branntwein kommen. 
Die oben vorgeschriebene Materialkontrole ruht für so fixirte Brennereien 
und sie sind nicht gehalten, besondere Betriebspläne abzugeben, oder ihre Material- 
bestände nachzuweisen. Eine solche Steuerfixation hängt übrigens von dem freien 
Uebereinkommen der Verwaltung mit dem Steuerpflichtigen ab, und es sind zu 
dem Ende die Bedingungen in der Fixationsbewilligung bestimmt auszudrücken. 
Die Steuerbehörde kann zu jeder Zeit die Fixationsbewilligung zurück- 
nehmen, wenn die Geräthe verändert und die festgesetzten Bedingungen nicht er- 
füllt werden. 
§. 42. 
Brennereien, welche außer den §. 4. genannten Stoffen auch Getreide, 6. Gleichzeitiger 
Kartoffeln u. s. w. auf Branntwein verarbeiten, sind in dieser Hinsicht ganz nach Betrieb aus 
den für die Branntweinbereitung aus solchen Materialien bestehenden Vorschriften Getreide oder 
zu behandeln. Kartoffeln. 
IV. Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei Ausuͤbung des Dienstes. 
§. 43. 
Das Gebäude, in welchem eine Brennerei betrieben wird, wohin auch die 1. Revisions- 
Räume, in welchen die Gefäße zum Einmaischen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen  befugniß der 
des Materials aufgestellt sind, sowie die Gefäße, in welchen nicht mehlige Stoffe, Steuerbeamten. 
und die Räume, in denen außer Gebrauch gesetzte Theile des Destillirgeräths a. Besuch Gewerbs- 
aufbewahrt werden, gehören, kann, sobald die Brennerei zum Betriebe angemeldet räume. 
ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den 
Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe 
sogleich geöffnet werden. 
So lange in der Brennerei gearbeitet wird, muß der Zugang derselben 
stets unverschlossen sein. 
§. 44. 
In derselben erstreckt sich die Revisionsbefugniß der Beamten darauf, nach- 
zusehen, daß 
a) überhaupt die Brennereigeräthe unverändert, so wie sie angegeben und 
bezeichnet worden, auch keine unangemeldeten Geräthe vorhanden sind, 
und außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande be- 
finden; 
b) der abgegebene Betriebsplan in allen Theilen pünktlich befolgt werde, 
auch, insofern aus nicht mehligen Stoffen gebrannt wird, keine un- 
angemeldete Gefäße mit dergleichen Stoffen vorhanden sind. §. 45.
	        
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