Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 45. 
b. Haus- Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staat 
suchungen. die schuldigen Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche 
Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder 
bei anderen, so darf sie nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allge- 
meinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Be- 
gehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger 
Gegenstände geeignet sind. 
§. 46. 
e. Verhalten Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind 
derjenigen, bei welchen revidirt verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder 
wird. leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es 
mögen solche in Revision des Betriebs, Nachmessung der Geräthe, Anlegung 
des Verschlusses oder Feststellung des Thatbestandes bei vorgefundenen Unrichtig- 
keiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. 
§. 47. 
2. Dienststun- Die Dienststunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen 
den und begeite Abfertigung. zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwal- 
tung. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder meh- 
reren Beamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen: 
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags 
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, 
in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. — 
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 
9 bis 12 Uhr eingeschränkt. 
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der 
Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Be- 
stimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt 
gemacht werden. 
§. 48. 
3. Ablehnen Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Um- 
von Geschenken. ständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, 
Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder 
annehmen. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen 
Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur ,antragen ohne sich 
straffällig zu machen. 
§. 49.
	        
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