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der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Braumalzsteuer-
Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens
so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungsweise
Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
§. 2.
Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der
Braumalzsteuer-Gesetzgebung vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende
für die im §. 1. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer
von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
§. 3.
Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in
Gemäßheit der Vorschriften des §. 1. dieses Gesetzes kann der Brauereitreibende
nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
§. 4.
Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße
von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unvermögens-
falle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem
eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestim-
mungen nicht berührt. §.5
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1868. in Kraft und sind von diesem
Zeitpunkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
(Nr. 131.) Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brennerei-Unternehmers für
Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuer-Gesetze durch Verwalter,
Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. Vom 8. Juli 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie liegende Ge-
biet des Norddeutschen Bundes, soweit nicht das Gesetz vom 4. Mai d. J. be-
treffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohen-
zollernschen Landen (Bundesgesetzbl. S. 151.), sowie das Gesetz vom heutigen
Ta-