Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 2. 
Zur Gründung der Genossenschaft bedarf es: 
1) der schriftlichen Abfassung des Gesellschaftsvertrages (Statuts); 
2) der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma. 
Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande der Unternehmung 
entlehnt sein und die zusätzliche Bezeichnung ,,eingetragene Genossenschaft“ ent- 
halten. 
Der Name von Mitgliedern (Genossenschaftern) oder anderen Personen 
darf in die Firma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von 
allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen 
eingetragener Genossenschaften deutlich unterscheiden. 
Zum Beitritt der einzelnen Genossenschafter genügt die schriftliche Erklärung. 
§. 3. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte 
Zeit beschränkt sein soll; 
4) die Bedingungen des Ein- und Austritts der Genossenschafter; 
5) den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die 
Art der Bildung dieser Antheile; 
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn 
zu berechnen ist, und die Art und Weist, wie die Prüfung der Bilanz 
erfolgt; 
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die For- 
men für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes und der Stell- 
vertreter derselben; 
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht; 
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Genossenschafter und die Form, 
in welcher dasselbe ausgeübt wird; 
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit 
der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur 
durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen 
Beschluß gefaßt werden kann; 
11) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
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