Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 3. 
Die Ober-Rechnungskammer führt die nach §. 1. dieses Gesetzes ihr ob- 
liegende Kontrole nach Maaßgabe derjenigen Vorschriften, welche für ihre Wirk- 
samkeit als Preußische Rechnungs-Revisionsbehörde gegenwärtig gelten. Dieselben 
Rechte und Pflichten, welche ihr in dieser letzteren Eigenschaft den Preußischen 
Behörden und Beamten gegenüber beigelegt sind, stehen ihr in ihrer Eigenschaft 
als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes den Bundesbehörden und Beamten 
gegenüber zu.  
§.4. 
Als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes hat die Ober-Rechnungs- 
kammer die Rechnungen des Bundeskanzler-Amts und des Reichstages vom 
1. Juli 1867. ab, die Rechnungen der Bundes-Militairverwaltung von demjenigen 
Zeitpunkte ab, mit welchem die betreffenden Kontingente auf den Bundes-Etat 
getreten sind, und die sonstigen Rechnungen vom I. Januar 1868. ab ihrer 
Revision zu unterziehen. 
 
§. 5. 
Eine Instruktion für die Ober-Rechnungskammer als Rechnungshof des 
Norddeutschen Bundes erläßt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem 
Bundesrathe. 
Diese Instruktion wird dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt 
mitgetheilt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg „den 4. Juli 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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