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in die Gemeinschaft fallenden, aus der Erhebung dieser Uebergangsabgaben er-
wachsenden Einnahmen werden in ihrem Bruttoertrage nach Abzug der Rück-
erstattungen für unrichtige Erhebungen und eines Abzugs von 15 Prozent für
Erhebungs- und Verwaltungskosten nach dem Maaßstabe der Bevölkerung in der
im Artikel 7. bezeichneten Weise vertheilt.
Während der Dauer des vorgedachten Verhältnisses kann in den nicht zum
Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen eine Herab-
setzung der Steuer für Bier nur insoweit eintreten, als dies auch in dem zum
Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen geschieht.
Artikel 10.
Der gegenwärtige Vertrag, welcher mit der Ratifikation in Kraft tritt, soll
vorläufig bis zum 31. Dezember 1877. gültig sein und, wenn er nicht vor dem
1. Januar 1876. von einem oder dem anderen Theile gekündigt wird, auf 12
Jahre und so fort von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden. Er
soll alsbald zur Ratifikation der vertragenden Theile vorgelegt und die Aus-
wechselung der Ratifikations-Urkunden baldmöglichst in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 9. April 1868.
Henning. Scheele. Ewald.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin
ausgewechselt worden.
(Nr. 144.)