Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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zwischen den Vertragenden Theilen nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der 
vorgedachten Theile des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen 
unter den Norddeutschen Bund und das Großherzogthum Hessen dergestalt ver- 
theilt werden, daß der Betrag, welcher der Bevölkerung des Großherzogthums 
Hessen in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Landestheilen entspricht, 
der Großherzoglich Hessischen Regierung zur Verfügung gestellt wird. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollverein von drei zu 
drei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt. 
Artikel 7. 
Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen wird durch den Aus- 
schuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für das Rechnungswesen 
bewirkt, welchem zu dem Zwecke auch aus den nicht zum Norddeutschen Bunde 
gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen die Erträge der gemeinschaftlichen 
Einnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 39. der Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes anzuzeigen sind. 
Artikel 8. 
In den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großher- 
zogthums Hessen soll, wenn demnächst im Norddeutschen Bunde eine gemeinsame 
Bundesgesetzgebung für die innere Besteuerung des Biers zu Stande kommen 
wird, diese Besteuerung gleichzeitig mit ihrer Einführung in den zum Norddeut- 
schen Bunde gehörigen Theil des Großherzogthums Hessen, gleichmäßig sowohl 
in den Steuersätzen, den Erhebungs- und Kontrolformen, als in den administra- 
tiven Bestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. Von demselben Zeitpunkte 
ab tritt hinsichtlich des Biers eine Abgabengemeinschaft mit den in den Artikeln 
6. und 7. wegen des Branntweins vereinbarten Maaßgaben ein. Abänderungen 
der die Besteuerung des Biers betreffenden Bestimmungen, welche künftig in den 
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen an- 
geordnet werden möchten, sollen gleichzeitig und gleichmäßig auch in den nicht 
zum Norddeusschen Bunde gehörigen Großherzoglich Hessischen Landestheilen 
eintreten. 
Artikel 9. 
Sobald zwischen denjenigen Theilen des Norddeutschen Bundes, zwischen 
welchen wegen des Biers ein freier Verkehr besteht, und demjenigen Theile des 
Großherzogthums Hessen, welcher zum Norddeutschen Bunde gehört, der freie 
Verkehr mit Bier hergestellt wird, soll dieser auch zwischen den vorgedachten 
Theilen des Norddeutschen Bundes und den nicht dazu gehörigen Theilen des 
Großherzogthums Hessen eintreten, dergestalt, daß gegenseitig beim Uebergange 
von Bier eine Abgabenerhebung oder Rückvergütung nicht stattfindet. Gleich- 
zeitig soll rücksichtlich der Einnahme von den Abgaben, welche nach Maaßgabe 
der Zollvereinigungsverträge von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden 
Bier erhoben werden, eine Gemeinschaft zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
den dazu nicht gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen eintreten. Die 
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